11. März 2023
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20:43
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage vobehaltlich der Prüfung aller Einzelheiten (insbesondere Form und Inhalt der Eigentbedarfskündigung; Kündigungsfrist) wie folgt beantworten.
War die Kündigung wirksam, müssen Sie nicht erneut kündigen.
Sie können sofort Räumungsklage erheben.
Mit dieser könnten Sie auch die rückständige Miete / Nutzungsentschädigung gerichtlich geltend machen. Die Räumungsklage geht schneller, wenn Sie den Zahlungsanspruch erst einmal zurückstellen.
Eine fristlose Kündigung ist unnötig und geht ins Leere.
Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eigendarfskündigung bestehen, ist es ratsam wegen des Zahlungsrückstandes gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB fristlos, hilfweise fristgemäß zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt