Sehr geehrte Fragestellerin,
der Mietvertrag ist wirksam zustande gekommen. Daran ändern auch fehlende Kaution und ausbleibende erste Mietzahlung nichts.
Da Mietzahlungen nach festen Zeitpunkten bemessen sind, ist eine Mahnung hier entbehrlich, dies wird durch § 543 BGB sogar ausdrücklich erwähnt. Sie sind also zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten (zwei Monatsmieten alleine reichen nicht) oder an mehr als zwei Terminen hintereinander in Zahlungsrückstand mit der Miete gerät.
Ich würde Ihnen daher auch sofort zur fristlosen Kündigungen raten. Die Erfahrung zeigt, dass ein längeres Zuwarten und Abmahnen fruchtlos ist und die gerichtliche Räumung nur unnötig hinauszögert. Der Mieter hat außerdem die Möglichkeit die Kündigung und Räumung durch Zahlung abzuwenden. In der Kündigung muss der Grund der Kündigung angegeben werden.
Da Einschreiben leider häufig mit Zustellungsnachweisproblemen behaftet sind, empfehle ich die Zustellung der Kündigung über Gerichtsvollzieher zu bewirken, auch wenn dies teurer ist.
Die Räumung und Lohnpfändung setzen ein vorheriges Räumungs- und Zahlungsurteil voraus. Bei Problemen bei der Durchsetzung der Kündigung können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
der Mietvertrag ist wirksam zustande gekommen. Daran ändern auch fehlende Kaution und ausbleibende erste Mietzahlung nichts.
Da Mietzahlungen nach festen Zeitpunkten bemessen sind, ist eine Mahnung hier entbehrlich, dies wird durch § 543 BGB sogar ausdrücklich erwähnt. Sie sind also zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten (zwei Monatsmieten alleine reichen nicht) oder an mehr als zwei Terminen hintereinander in Zahlungsrückstand mit der Miete gerät.
Ich würde Ihnen daher auch sofort zur fristlosen Kündigungen raten. Die Erfahrung zeigt, dass ein längeres Zuwarten und Abmahnen fruchtlos ist und die gerichtliche Räumung nur unnötig hinauszögert. Der Mieter hat außerdem die Möglichkeit die Kündigung und Räumung durch Zahlung abzuwenden. In der Kündigung muss der Grund der Kündigung angegeben werden.
Da Einschreiben leider häufig mit Zustellungsnachweisproblemen behaftet sind, empfehle ich die Zustellung der Kündigung über Gerichtsvollzieher zu bewirken, auch wenn dies teurer ist.
Die Räumung und Lohnpfändung setzen ein vorheriges Räumungs- und Zahlungsurteil voraus. Bei Problemen bei der Durchsetzung der Kündigung können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
15. April 2007 | 23:16
Mit "sofort" ist natürlich gemeint, dass die Kündigung ausgesprochen werden sollte, wenn die Maimiete nicht fristgemäß eingegangen ist.