Mieter verschwunden

22. Juli 2008 22:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe Mitte Juni als Vermieter mit einer Dame einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen der zum 01.07.2008 beginnt.
Nachdem bis zum 05.07.2008 noch keine Miete auf meinem Konto eingegangen war habe ich Kontakt zu der Dame aufgenommen. Sie hat mich auf Mitte Juli vertröstet weil sie die Bank gewechselt hätte.
Leider ist bis zum heutigen Tag keine Zahlung eingegangen. Telefonisch bekomme ich zu ihr keinen Kontakt mehr zustande, in der gemieteten Wohnung ist sie nicht anzutreffen, außerdem hat es den Anschein als ob die Wohnung gar nicht bezogen wurde. Unter der vorangegangenen Adresse ist sie auch nicht zu erreichen, dem Anschein nach auch nicht bzw. nicht mehr wohnhaft.
Nun meine Frage:
Ist in diesem Fall überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?
Unter welchen Rahmenbedingungen kann ich mir Zugang zur Wohnung verschaffen (Schloß austauschen usw.)?
Wenn es mir nicht gelingt mit der Dame Kontakt aufzunehmen, welche Vorraussetzungen muss ich schaffen um die Wohnung an eine andere Person vermieten zu können.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichem Gruß
23. Juli 2008 | 00:21

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider ist der Mietvertrag zustandegekommen.

Zugang zur Wohnung dürfen Sie sich nur bei Gefahr im Verzug verschaffen, auch dürfen Sie nicht einfach so das Schloß austauschen.

Um die Wohnung anderweitig vermieten zu können, müssen Sie den Mietvertrag kündigen. Dies kann fristlos erfolgen, wenn die Mieterin mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Ansonsten können Sie mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen.

Ich habe bei der Beantwortung angenommen, daß die Wohnung bereits an die Mieterin übergeben wurde. Wenn dies noch nicht erfolgte, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2008 | 22:23

Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Stück weit ist mir damit geholfen. Allerdings wirft das für mich folgende Frage auf?
Wie kann ich sicherstellen dass eine Kündigung, ob mit Frist oder fristlos, als zugestellt gilt? Wie bereits angedeutet habe ich nicht den Eindruck dass die angemietete Wohnung bewohnt wird. Reicht ein Einwurfeinschreiben aus?
Ich frage mich auch wie ich eine ordentliche Kündigung begründen soll. Reicht bereits das Ausbleiben der ersten Mietzahlung (samt Kaution und Nebenkosten) aus?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2008 | 23:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Mieterin die Wohnung übernommen hat, gilt diese auch als Zustellungsadresse. Sie können die Kündigung daher auch an die Mietwohnung zustellen. Zur Sicherheit sollten Sie die Kündigung zusätzlich auch an die alte Adresse senden.

Ein Einwurfeinschreiben reicht aus, allerdings haben Sie die Beweislast, daß die Kündigung tatsächlich zugestellt wurde.

Das Ausbleiben der ersten Mietzahlung reicht leider nicht als Grund für eine ordentliche Kündigung aus.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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