Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider ist der Mietvertrag zustandegekommen.
Zugang zur Wohnung dürfen Sie sich nur bei Gefahr im Verzug verschaffen, auch dürfen Sie nicht einfach so das Schloß austauschen.
Um die Wohnung anderweitig vermieten zu können, müssen Sie den Mietvertrag kündigen. Dies kann fristlos erfolgen, wenn die Mieterin mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Ansonsten können Sie mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen.
Ich habe bei der Beantwortung angenommen, daß die Wohnung bereits an die Mieterin übergeben wurde. Wenn dies noch nicht erfolgte, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Stück weit ist mir damit geholfen. Allerdings wirft das für mich folgende Frage auf?
Wie kann ich sicherstellen dass eine Kündigung, ob mit Frist oder fristlos, als zugestellt gilt? Wie bereits angedeutet habe ich nicht den Eindruck dass die angemietete Wohnung bewohnt wird. Reicht ein Einwurfeinschreiben aus?
Ich frage mich auch wie ich eine ordentliche Kündigung begründen soll. Reicht bereits das Ausbleiben der ersten Mietzahlung (samt Kaution und Nebenkosten) aus?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Mieterin die Wohnung übernommen hat, gilt diese auch als Zustellungsadresse. Sie können die Kündigung daher auch an die Mietwohnung zustellen. Zur Sicherheit sollten Sie die Kündigung zusätzlich auch an die alte Adresse senden.
Ein Einwurfeinschreiben reicht aus, allerdings haben Sie die Beweislast, daß die Kündigung tatsächlich zugestellt wurde.
Das Ausbleiben der ersten Mietzahlung reicht leider nicht als Grund für eine ordentliche Kündigung aus.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber