Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Kündigungsschreiben wird bezüglich der Frist dahingehend ausgelegt, dass die 3 Monate gelten.
Das ist hier der 31.12.2022.
Daher kann von der Mieterin, über die Betreuerin, auch die Miete bis einschließlich Dezember verlangt werden.
Wenn die Wohnung schon übergeben ist, könnten Sie aber auch versuchen diese schon eher wieder zu vermieten, um der aktuellen Mieterin die Miete zu ersparen.
Da diese im Heim ist und unter Betreuung steht, steht ja zu befürchten, dass man die Kosten nicht erfolgreich eintreiben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo Herr Schwerin,
Danke, dass Sie sich der Sache angenommen haben. Die Sachlage kenne ich, ich habe mir jetzt von einem Anwalt auf dieser Webseite eine Antwort erhofft, die besagt wie ich die Kostenzahlung (Nebenkosten von 2 Jahren und 3 Monate Miete) von der Mieterin und Betreuerin erzielen kann. Ein einfach Satz, dass es schwierig wird, berät mich nicht. Können Sie mir bitte zu meiner Frage eine Antwort geben? Die Antwort, für die ich jetzt bezahlt habe, beantwortet nicht meine Frage und führt daran vorbei.
Schreiben Sie die Betreuerin an, setzen eine Frist für ausstehende Zahlungen.
Die Miete für Dezember kann erst im Dezember angemahnt werden.
Wenn das Geld ausbleibt, gehen Sie anwaltlich und oder gerichtlich vor.
Einen gerichtlichen Mahnbescheid können Sie online auch gut allein beantragen.