zunächst ist festzuhalten, dass nach Ende des Mietverhältnisses im Jahre 2002 aufgrund der Fortsetzung des Gebrauchs durch die Mieterin eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit eingetreten ist (§545 BGB). Danach besteht auch ohne die Unterschrift unter einem schriftlichen Mietvertrag weiterhin ein Mietverhältnis zwischen Ihnen und der Mieterin.
Da es sich um die Miete von Geschäftsräumen handelt, richtet sich die Kündigungsfrist für beide Seiten nach § 580a Abs. 2 BGB. Hiernach ist die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt damit de facto sechs Monate. Ihre nächste Kündigungsmöglichkeit ist damit: Kündigungserklärung bis spätestens 04.07.2005 mit Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2005.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem insoweit fortgeltenden schriftlichen Mietvertrag abweichende Kündigungsfristen geregelt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
für die beantwortung besten dank
im september läuft meine finanzierung des objektes aus
und ich muß mit den banken neu verhandeln
ab 1.08.05 könnte ich den laden neu und längerfrist vermieten was gegenüber der bank sehr gut wäre aber zu einem späteren zeitpunkt nicht mehr an den neuen mieter vermieten kann.
ändert sich dadurch an den kündigungsfristen etwas.
mit freundlichem gruß
dieter
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider: nein. In Anbetracht der verbleibenden Zeit bis zum 1.8. hätte eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt schon fast etwas von einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die von Ihnen vorgertragenen Gründe sind aber weit davon entfernt, einen wichtigen Grund abzugeben.
Ihnen wird also kaum etwas anderes übrigbleiben, als (a) einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zu schließen, oder (b) die Dame notfalls mit einer saftigen Mieterhöhung heraus zu komplimentieren.