Miete für vom Partner verlassene gemeinsame Wohnung

12. September 2007 00:10 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Meine Lebensgefährtin wird in diesem Monat geschieden werden. Ihr Ehemann ist vor einem Jahr aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus ausgezogen (gehört den Ehegatten zu je ein halb). Jetzt macht er rückwirkend Miete geltend für seinen Teil der Wohnung. Meine Lebensgefährtin will nicht zahlen, schließlich hat sie die Hälfte des Hauses des Ehegatten bewirtschaftet und instand gehalten, außerdem hätte er sie weiterhin nutzen können, da das Haus ohnehin groß genug ist und die Schlaf- und Arbeitsräume ohnehin getrennt genutzt wurden. Zudem hat sie die meiste Zeit bei mir verbracht.
12. September 2007 | 00:22

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Ehegatte kann nicht einfach Miete für seinen Anteil des Hauses verlangen. Allerdings kann er schon für die Nutzung seines Anteils des Hauses eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dieser Anteil auch alleinig von Ihrer Freundin genutzt wurde und dies der Billigkeit entspricht. Die Höhe einer solchen Entschädigung bestimmt sich grundsätzlich an dem Miteigentumsanteils und der ortsüblichen Miete.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2007 | 09:12

Der Ehemann wollte nach Meinungsverschiedenheiten mit der Gattin seine Mutter besuchen. Daraufhin hat Ehefrau das Türschloss ausgewechselt und ihn angerufen, dass er nicht wieder zu kommen braucht (kann er nicht beweisen). Er hat dann in seiner leerstehenden Eigentumswohnung neben seiner Mutter gewohnt, da wohnt er auch noch.Vereinbarungen hinsichtilich Entschädigung wurden nicht getroffen. Der Ehemann hat aber mehrfach telefonisch darum gebeten, von einer Scheidung abzusehen und es nach der Trennung noch einmal zu versuchen. Allein dies - obwohl auch nicht beweisbar - hindert m. E. einen Mietanspruch bzw. einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Und wenn nicht grundsätzlich, rückwirkend kann das aber doch nicht sein... Und wenn ab der Geltendmachung gezahlt werden müsste, wäre meine Lebensgefährtein aus dem Schneider, denn sie wohnt bei mir und beaufsichtigt lediglich die Immobilie, wofür sie eigentlich von ihm eine Entschädigung für den auf ihn entfallenden Teil beanspruchen könnte (Fahrtkosten, Reinigung, Heizung usw.).

Ergänzung vom Anwalt 12. September 2007 | 00:36
Bitte schildern Sie noch, wie der Auszug erfolgte und ob hierbei irgendwelche Vereinbarungen getroffen wurden. U.u. kann hier eine Zahlung umgangen werden. Die rückwirkende Geltendmachung ist nicht ganz unproblematisch.
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