19. August 2010
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19:27
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach § 8 AVBEltV und dem hier wohl anzuwendenden alten § 1 BauGB werden Sie kaum eine Möglichkeit haben, für diese bekannten Altlasten einen Entschädigungsanspruch durchzusetzen (BGH Urt.v. 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88).
Ob sich ggfs. auf dem Vertrag noch ein Anspruch ableiten lässt, bedarf einer genaueren Vertragsprüfung.
Nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung würde ich zwar nicht allzugroße Hoffnung darauf setzen; eine Überprüfung könnte sich gleichwohl lohnen, da ggfs. aus der genauen Formulierung sich dann ein Anspruch noch ergeben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ergänzung vom Anwalt
27. August 2010 | 13:48
Sehr geehrter Ratsuchender,es gibt mit dem Gebühreneinzug Probleme, die Sie schnellstens beseitigen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle