Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelungen mit denen die Mieter vor Wucher geschützt werden sollen, gelten auch für Einfamilienhäuser. Denn diese sind auch Wohnraum.
Insbesondere der § 556 d BGB gilt auch für Einfamilienhäuser also maximal die ortsübliche Vergleichsmiete + 10% bei Neuvermietung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke! Der Mietspiegel und die Mietpreisbremse gelten in der Tat - die Frage ist, wie die Miete berechnet bzw. zu belegen/beweisen ist.
Da es sich um ein Einfamilienhaus handelt gilt ja anstelle der für Wohnungen geltenden Mietpreistabelle die Vorgehensweise, dass ich als Vermieter einen fairen Mietpreis über mehrere Vergleichsanzeigen aus Onlineportalen bestimme. Das habe ich vor 3 Jahren bei der Vermietung auch so getan.
Jetzt fragt der Mieter, ob die Miete angemessen ist - ohne weitere Belege.
Bei wem liegt hier die Beweislast? Muß der Mieter begründen, warum er die Miete zu hoch findet? Oder reicht seine einfache Frage aus, so dass ich als Vermieter belegen muß, dass die Miete der ortsüblichen Miete für derartige Häuser entspricht?
Letzteres erscheint mir kompliziert, da ich als Vermieter dafür offenbar die Miete von 3 vergleichbaren Häusern finden müßte, inkl. kontaktierbarer Adresse, was mir kaum möglich erscheint. Oder einen Sachverständigen hinzuziehen müßte, was mit Kosten verbunden ist.
Daher meine Frage: wie muß ich dem Mieter antworten? Kann ich ihm sagen, dass ich mich über Anzeigen am Marktpreis orientiert habe (und sogar deutlich unter den Maximalwerten orientiert habe), und mir sicher bin, dass der Preis marktüblich ist? Und der Mieter muß dann das Gegenteil beweisen? Oder muß ich als Vermieter den Beweis bringen?
§ 556g Absatz 3 BGB.
[quote](3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.[/quote]
Sie müssen also darlegen, aus welchen Onlineportalen Sie die Angaben entnommen haben, dass die Vergleichshäuser auch wirklich zu den im Portal angebotenen Mieten vermietet wurden und dies nicht nur eine Verhandlungsbasis war, die über den Mieten lagen, die tatsächlich vereinbart wurden und warum Sie der Meinung sind, dass die Häuser aus den Onlineangeboten von Größe, Ausstattung und Alter vergleichbar waren.