Sehr geehrter Fragender,
gem §16 Abs. 1 und 2 MISTRA sind diese Mitteilungen zulässig, da Sie beim Jugendamt angestellt sind und durch eine Straftat im Btm-Bereich Zweifel an Ihrer Eignung, Zuverlässigkeit und Befähigung auftauchen können. In diesem Falle sind Mitteilungen bei BTM-Delikten möglich, zumal das Jugendamt ein sensibler Bereich ist.
Ich hoffe, Ihnn weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
gem §16 Abs. 1 und 2 MISTRA sind diese Mitteilungen zulässig, da Sie beim Jugendamt angestellt sind und durch eine Straftat im Btm-Bereich Zweifel an Ihrer Eignung, Zuverlässigkeit und Befähigung auftauchen können. In diesem Falle sind Mitteilungen bei BTM-Delikten möglich, zumal das Jugendamt ein sensibler Bereich ist.
Ich hoffe, Ihnn weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter