22. Januar 2025
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15:12
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich stimme der Auffassung der Behörde nicht zu. Auch ein Aufenthalt von nur wenigen Tagen im Jahr führt dazu, dass Ihr Mieter an der angemieteten Adresse eine Nebenwohnung unterhält. Etwas anderes wäre nur der Fall, wenn er die zum Wohnen benötigten Gegenstände wie Bett, Kühlschrank etc. aus der Wohnung entfernt und diese beispielsweise nur noch als Lager benutzt. Ich verweise hierzu beispielsweise auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2024, 19 A 1677/23. Diesem Verfahren wurde eine Abmeldung von Amts wegen aufgehoben in einem Fall, in dem ein Sohn nach Amerika ausgewandert ist, sich aber mindestens einmal pro Jahr für einige Tage noch zu Besuch in seinem Elternhaus aufhält. Mangels Hauptwohnsitz in Deutschland wurde dann das Elternhaus nach wie vor als Hauptwohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetzes angesehen.
Dies können Sie der Behörde gerne noch einmal mitteilen. Allerdings ist die Anmeldung Sache Ihres Mieters und auch nur dieser würde dann mit einem Bußgeld für die fehlende Anmeldung belangt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht