Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, welche ich Ihnen gerne beantworten möchte.
Jedoch kann in diesem hier recht kurzen Zeitrahmen von 2 Stunden keine ausführliche Antwort gegeben werden, welche Ihre detaillierten Fragestellungen ausreichend klärt. Ich werde mich daher per Email mit Ihnen in Verbindung setzen, und Ihnen eine umfassende Antwort zukommen lassen, welche alle von Ihnen aufgeworfenen Fragen berücksichtigt. Dabei werde ich auch versuchen, auf aktuelle BGH - Rechtsprechung einzugehen, da insbesondere das Thema "Schwiegerkinderhaftung" höchst umstritten ist und auch von den Gerichten unterschiedliche Beträge als Schonvermögen bezüglich der eigenen Altersvorsorge zugrunde gelegt werden.
Überschlägig kann ich Ihnen bereits mitteilen, dass es in erster Linie immer auf Einkommen und Vermögen der Kinder ankommt, und das EInkommen und Vermögen der Schwiegerkinder nur dann Berücksichtigung findet, wenn durch das Schwiegerkind das Familieneinkommen hinreichend gesichert ist.
Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass eine ausführliche Antwort, auch in Anbetracht Ihres Einsatzes, nachgeliefert wird.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, welche ich Ihnen gerne beantworten möchte.
Jedoch kann in diesem hier recht kurzen Zeitrahmen von 2 Stunden keine ausführliche Antwort gegeben werden, welche Ihre detaillierten Fragestellungen ausreichend klärt. Ich werde mich daher per Email mit Ihnen in Verbindung setzen, und Ihnen eine umfassende Antwort zukommen lassen, welche alle von Ihnen aufgeworfenen Fragen berücksichtigt. Dabei werde ich auch versuchen, auf aktuelle BGH - Rechtsprechung einzugehen, da insbesondere das Thema "Schwiegerkinderhaftung" höchst umstritten ist und auch von den Gerichten unterschiedliche Beträge als Schonvermögen bezüglich der eigenen Altersvorsorge zugrunde gelegt werden.
Überschlägig kann ich Ihnen bereits mitteilen, dass es in erster Linie immer auf Einkommen und Vermögen der Kinder ankommt, und das EInkommen und Vermögen der Schwiegerkinder nur dann Berücksichtigung findet, wenn durch das Schwiegerkind das Familieneinkommen hinreichend gesichert ist.
Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass eine ausführliche Antwort, auch in Anbetracht Ihres Einsatzes, nachgeliefert wird.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Yvonne Müller
Rechtsanwältin