Meine PKV zahlt nicht

21. Januar 2025 18:11 |
Preis: 30,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe bei meiner PKV am 06.12.2024 und am 01.01.2025 Rechnungen eingereicht und die sind bis heute nicht abgerechnet worden und ich habe auch keine Benachrichtigung erhalten. Es geht um eine Summe in Höhe von ca. 3000 €. Ich habe meine Krankenversicherung letzte Woche Freitag per Mail angemahnt und eine Frist bis zum 24.01.25 gegeben. Sollte bis dorthin keine Zahlung erfolgen, möchte ich rechtliche Schritte einleiten. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung.

Am Wochenende habe ich von meiner PKV einige Schreibens erhalten, die ich unterschreiben soll und bei meiner PKV einreichen soll. Es geht darum, dass die PKV bei den behandelnden Ärzten und bei meiner vorherige GKV nachfragen möchte, ob ich diesbezüglich schon in Behandlung gewesen bin (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung).

Ich zahle mit meinem Arbeitgeber zusammen einen Monatsbeitrag von 800 € monatlich und das ist viel Geld um Ende von der PKV nichts zu erhalten. Daher wollte ich auch wissen, ob ich die Monatsbeiträge zurück buchen kann, damit ich die Ärzte damit zahle.

Ich würde mich freuen, wenn ich rechtlichen Beistand in dem Bereich erhalten würde.

Bitte bevor Sie loslegen sollten, bei meiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungsbestätigung holen und erst danach anfangen.
21. Januar 2025 | 22:37

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail: birte.raguse@komning.com
Guten Abend Herr A.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Es ist nachvollziehbar, dass Sie aufgrund der hohen Behandlungskosten auf die Leistungsabrechnung und Erstattung warten.
Leider muss ich Ihnen aber mitteilen, dass Sie die Erstattung aktuell nicht werden durchsetzen können und zwar aus folgendem Grund:

Eine Geldleistung des Versicherers ist nach § 14 Abs. 1 VVG erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Das bedeutet, dass sich der Versicherer trotz Ihrer Mahnung aktuell nicht in Verzug befindet. Voraussetzung eines Verzugs ist zunächst die Fälligkeit der Leistung.

Zum Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung gehört jedoch nicht nur die Überprüfung der eingereichten Belege. Zu der Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gehört auch das Recht des Versicherers zu prüfen, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt worden ist. Dabei geht es in erster Linie darum, festzustellen, ob der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, diesem auch mitgeteilt worden sind. Mit anderen Worten: ob der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet hat.

Das beabsichtigt der Versicherer auch nach Ihrer Schilderung überprüfen zu wollen und hat Ihnen daher vermutlich entsprechende Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht übersandt. Nach deren Unterzeichnung werden sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Krankenkasse kontaktiert und zur Auskunft zu den Erkrankungen, Diagnosen und Behandlungen des in den Gesundheitsfragen erfragten Zeitraums aufgefordert.

Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird der Erstattungsbetrag fällig.

Die Überprüfung, ob eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist, erfolgt oft, wenn zeitnah nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung entweder hohe Behandlungskosten zur Erstattung eingereicht werden und/oder es sich um gesundheitliche Beschwerden handelt, die sich meistens über einen längeren Zeitraum erstrecken, z.B. psychische Beschwerden, Rückenleiden oder zahnärztliche Behandlungen.

Grundsätzlich bestünde zwar auch die Möglichkeit, die Schweigepflichtentbindungserklärungen nicht abzugeben. Da der Versicherer in dem Fall allerdings seine berechtigte Leistungsprüfung nicht abschließen kann, wäre der Anspruch auf Kostenerstattung weder für diese noch für andere Behandlungen fällig.

Vor diesem Hintergrund besteht aktuell leider auch kein Versicherungsfall im Sinne der Rechtsschutzversicherungsbedingungen, sodass auch kein Rechtschutzversicherer die Kosten für eine anwaltliche Vertretung übernehmen würde.

Aus den genannten Gründen ist es rechtlich auch nicht zulässig, die Monatsbeiträge zurückzubuchen. Hiervon rate ich dringend ab, da Sie sich dann selbst mit einer Leistung in Verzug befinden und Ihren Versicherungsschutz insgesamt riskieren würden.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen aktuell keine günstigere Mitteilung machen kann.
Sollte der Versicherer nach Abschluss seiner Leistungspflicht die Auffassung vertreten, es sei eine Anzeigepflicht verletzt worden und von seinen Rechten nach §§ 19, 21 VVG Gebrauch machen oder aber den Vertrag anfechten, kann ich gerne Ihre Interessenvertretung übernehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte der Versicherer jedoch bei seiner Leistungsprüfung unterstützt werden. Je zügiger diese abgeschlossen werden kann, desto schneller werden Sie auch Ihre Erstattung verlangen können und erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

[b]Birte Raguse[/b]
Fachanwältin für Versicherungsrecht


Rückfrage vom Fragesteller 11. Februar 2025 | 06:29

Sehr geehrte Frau Raguse,

vielen Dank für die Antwort.

Ich warte jetzt ab, wie meine PKV entscheidet und komme auf Sie zu sobald die PKV sich anstellt.

Mit freundlichen Grüßen

U.A.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2025 | 10:16

Guten Morgen Herr A.,

machen Sie das gerne. Sollte eine Rückfrage über dieses Portal nicht mehr möglich sein, kontaktieren Sie mich gerne direkt.

Mir freundlichen Grüßen

Birte Raguse

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20457 Hamburg
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