Mein Kommentar, seine Beleidigungen - (straf)rechtlich relevant?

| 29. Mai 2016 09:29 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag

Ich (wohnhaft in der Schweiz) habe bei einem deutschen Verkäufer über eBay einen Artikel erworben. Diesen habe ich am vergangenen Freitag erhalten.

Der Artikel hatte Gebrausspuren, welche weder beschrieben noch auf den Fotos erkennbar waren. Auch empfand ich die Kommunikation mit dem Verkäufer, natürlich ist dies immer eine subjektive Sich,t als unfreundlich (keine Anrede, vier Anrufezeichen hinter einem Satz, usw.). Deshalb bewertete ich ihn auf eBay anstatt mit "positiv" nur mit "neutral" und hinterliess folgenden Kommentar: "Artikel okay. Verkäufer war leider unfreundlich... Keine Entschuldigung."

Daraufhin erhielt ich eine E-Mail vom Verkäufer mit folgendem Inhalt: "Sie sind doch krank im Kopf das werde ich Ebay melden ich habe sogar nach Schweiz Versand auf Ihre Bitte hin .das ist eine Frechheit sehen Sie mein Profil an nicht eine Bewertung wie Ihre das ist einfach nur eine Bosheit von Ihnen."

Ich schilderte dem Verkäufer in einer E-Mail freundlich, weshalb ich ihn so bewertet habe und bat ihn um Hinweise, falls etwas falsch wäre, damit ich die Bewertung anpassen kann. Daraufhin erhielt ich folgende E-Mail vom Verkäufer: "Jetzt ist es aus sie Käse fresse mit den Freundlichkeiten.das wirst du bereuen!!!!!!!!!"

Ich schrieb dem Verkäufer nochmals, dass ich es bedauere von ihm beleidigt zu werden und ihm eigentlich das Angebot gemacht habe, die Bewertung anzupassen. Er schrieb mir in seiner Antwort: "Ja das werden sie bereuen .!!!!!!!!!!!! Sie sind unverschämt und total gestört . Ich möchte Sie bitten mich nicht mehr zu schreiben."

Mit den Ausdrücken "krank im Kopf", "Käsefresser" (weil ich Schweizer bin) und "total gestört" hat er mich mehrere Male persönlich beleidigt. Ich habe den Vorfall an eBay gemeldet, welche mir zu einer rechtlichen Abklärung des Sachverhalts geraten haben.

Daher meine Fragen:

1) War meine neutrale Bewertung (mit dem dazugehörigen Kommentar) gerechtfertig resp. ist sie dies zumindest spätestens nach diesen Beleidigungen des Verkäufers? Oder könnte der Verkäufer nun (straf-)rechtlich gegen mich vorgehen?

2) Müsste der Verkäufer in der Schweiz gegen mich vorgehen oder könnte er dies auch in Deutschland tun?

3) Erfüllen seine E-Mails den Straftatbestand einer Beleidigung (§185 StGB)?

4) Könnte ich bei der Polizei in seinem Bundesland entsprechend Strafanzeige und -antrag stellen?

5) Was wären die Risiken für mich, wenn ich eine Strafverfolgung einleiten lasse?

Ich freue mich auf Ihre Rechtsauskünfte zu diesem Fall. Die rechtliche Situation in der Schweiz werde ich separat abklären.
29. Mai 2016 | 10:22

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ihre Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. "Artikel okay. Verkäufer war leider unfreundlich" sind subjektive Werturteile jenseits von Schmähkritik und "Keine Entschuldigung" ist eine Tatsachenbehauptung, die nach Ihrer Schilderung der Wahrheit entspricht.

2. Es ist davon auszugehen, dass sowohl zivil- als auch strafrechtlich hier deutsche Gerichte zuständig sind. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens des Verkäufers tendieren aber gegen Null.

3. Eine Aussage ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Für die Beurteilung, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist auch der Zusammenhang, in dem sie erfolgte, maßgeblich. Wenn Sie in Ihren E-Mails sachlich und freundlich geblieben sind, würde ich hier dazu tendieren, die Aussagen als Beleidigung einzustufen. Allerdings kommt es im Endeffekt auf die Einschätzung des zuständigen Staatsanwalts und dann letztendlich des entscheidenden Gerichts an, welche schwer prognostizierbar ist.
Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) ist dagegen wohl nicht erfüllt, da "das werden sie bereuen" zu allgemein gehalten ist.

4. Ja

5. Eigentlich keine, da ja nachvollziehbare Gründe für die Anzeige vorliegen. Eine Zeugenvernehmung würde wohl kommissarisch an Ihrem Aufenthaltsort stattfinden und als Urkundenbeweis in die Verhandlung eingeführt werden (§ 251 StPO). Wahrscheinlich wird es aber gar nicht so weit kommen und das Verfahren gegen Auflagen eingestellt oder durch einen Strafbefehl beendet.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2016 | 10:32

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