9. Juli 2024
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14:16
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die Behörde noch keine Kenntnis davon hat, wer gefahren ist und insbesondere auch nicht davon, dass der Fahrer erst 17 ist und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Dementsprechend wird derzeit voraussichtlich nur wegen des Geschwindigkeitsverstoßes ermittelt. Wenn die Behörde hier nicht binnen 3 Monaten den Fahrer ermittelt, wäre der Geschwindigkeitsverstoß grds. verjährt und tatsächlich würden dann vermutlich keine Ermittlungen mehr angestellt (sofern nicht tatsächlich die Vermutung besteht, dass hier ein Minderjähriger gefahren sein könnte).
Dann dürfte das Einzige, was Ihrer Mutter drohen könnte, eine Fahrtenbuchauflage sein.
Wenn Sie aussagen, dass der Schlüssel bei Ihrer Freundin gewesen sei, besteht zum einen natürlich die Möglichkeit, dass der Fahrer ermittelt wird (insbesondere wenn beide unter gleicher Adresse gemeldet sind) und dieser mit erheblichen Konsequenzen rechnen muss.
Zum anderen besteht eben die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens wegen des zumindest fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG. Hier besteht insbesondere, wenn konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, der Betreffende werde ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters das Fahrzeug nutzen, ggf. die Pflicht, den Schlüssel vor dem unbefugten Zugang zu schützen.
Sollte es hier zu einer Verurteilung kommen, drohen tatsächlich mindestens 2 Punkte, die erst nach 5 Jahren gelöscht werden, § 29 Abs. 1 Nr. 2a) StVG. Hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Geldstrafe wären je nach Ihrem Verschulden 30 Tagessätze zumindest nicht unrealistisch.
Insbesondere für den Fahrer wäre es voraussichtlich tatsächlich am Besten, wenn niemand etwas aussagen würde. Auch Ihnen wird man in dem Fall natürlich kaum etwa nachweisen können. Vermutlich würden dann eben allenfalls eine mögliche Fahrtenbuchauflage (meist für 6 Monate) im Raum stehen.
Zusammengefasst ist also die Gefahr, dass der Sohn als Fahrer ermittelt wird, voraussichtlich nicht klein, wenn Sie die geplante Aussage machen mit den entsprechenden Konsequenzen für diesen.
Ob Sie selbst Probleme hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 21 StVG bekommen würden, hängt von den genauen Umständen ab.
Äußert sich niemand, wird eben allenfalls eine Fahrtenbuchauflage drohen, da der Fahrer voraussichtlich nicht ermittelt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers