22. Oktober 2019
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11:23
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein "Werkstudent" oder auch ein "Student im Praxisvertrag" ein normaler Arbeitnehmer, der Gehaltsansprüche , Entgeltfortzahlungsansprüche, Urlaubsansprüche, etc. hat.
Für ihn wie auch den normalen Angestellten gilt grundsätzlich § 14 TzBfG Dieser lautet:
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
[u]2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,[/u]
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) [u]Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.[/u]
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ich gehe bei Ihnen innerhalb des Studentenlebens zunächst von einer kalendermäßigen Begristung aus. Diese Befristung hätet man angreigen können und zwar binnen 3 Wochen nach dem letzten Befristungsende, also bis zum 21.06.2019. Die Befristung noch vor Studienende war aufgrund zu langer Vorarbeitszeiten angreifbar (die zeitliche Befristung von 2 Jahren bzw. 3 Verlängerungen ohne Sachgrund wurde überschritten, vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG).
Allerdings gilt dies nicht für den befristeten Vertrag als "normaler" Angestellter. Hier liegt leider eine Befristung mit Sachgrund vor. Denn hier gilt der gesetzlich geregelte Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG, weil davon auszugehen ist, dass die Befristung geeignet ist, den ehemaligen Studenten in Arbeit zu bringen ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007, 7 AZR 795/06).
Eine Befristung mit Sachgrund ist grundsätzlich stets möglich, wobei der Sachgrund vom arbeitgber darzulegen und zu beweisen wäre. In Ihrem Fall ergibt sich der Sachgrund daraus, dass es sich um den ersten Arbeistvertrag nach dem Ende des Studiums handelt. Der arbeitgber wird keine Schwierigfkeiten haben dies darzulegen und zu beweisen.
FAZIT: Die Befristung ihres ersten Vertrag als "normaler" Mitarbeiter ist leider nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG zulässig. Sie sollten hiergegen nicht vorgehen, denn es liegt ein Sachgrund vor, der die Befristung rechtfertigt.
Eine weitere Befristung erscheint mir dennoch nicht möglich. Die Befristung nach § 14 abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist nur einmalig geeignet, einen Sachgrund zu liefern. Eine weitere Befristung oder gar eine Verlängerung kann hierauf nicht gestützt werden. Da die vollen 2 Jahre des § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschöpft sind, kommt nach Ablauf dieser Befristung eine Verlängerung oder eine neue sachgrundlose Befristung nicht in Betracht. Der Arbeitgeber bräuchte einen anderen Sachgrund.
Endergebnis: Die derzeitige Befristung ist wirksam, aber ein neuer anschließender befristeter Vertrag ist nicht möglich wenn kein Sachgrund vorliegt, den der Arbeitgeber beweisen kann. Sie sollten daher die jetzige Befristung nicht angreifen, denn dies verspricht keinen Erfolg.
Sollte der Arbeitgeber Sie jedoch nach dem 31.05.2021 wieder befristet anstellen wollen, so lohnt es sich bei Ablauf der neuen Befristung ( 3 Wochen Frist beachten) eine sogenannte Entfristungsklage zu stellen, wenn nicht offensichtlich ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Diese Klage bezieht sich auf eine Feststellung des Gerichts, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet wurde und deswegen auch über das Befristungsdatum hinaus fortbesteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow