Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Ihre Möglichkeiten als Privatperson sind relativ beschränkt.
Soweit Sie von einem Einzelfall erfahren, können und dürfen Sie diesen zur Strafanzeige bringen und dort Ihre strafrechtliche Vorstellung einbringen. Dieses Recht leitet sich aus § 158 I Strafprozessordnung ab. Soweit ein zureichender Verdacht einer Straftat besteht, wird diesem nach § 152 II StPO nachzugehen sein.
Im abstrakten Einzelfall können Sie gesetzgeberische Vorgaben ( die das ja alles ermöglichen ), nicht angreifen. Das kann bei einer abstrakten Normenkontrolle nur ein Parlament, eine Parteil oder ähnliche öffentliche Beteiligte, die ihrerseits dann die Verfassungsgemäßheit einer Norm dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können.
Wenn Sie einen Verband zum Schutze von Verbraucherrechten / Patientenrechten finden, der Ihnen behilflich sein möchte, könnte dieser zivilrechtlich auf Unterlassung klagen.
Ihnen selber stehen keine weiteren ( effektive und schnelle ) Möglichkeiten zu.
Bleiben Sie am Ball, ich weiß genau, was Sie da so ärgert....
MFG Fricke
Ihre Antwort ist teils unklar („weiß genau ..."), vor allem aber unvollständig, weil Sie nicht die Gesamtheit der Gesetzgebung betrachtet haben. Die dummen Vorurteile („Gefährlichkeit", „dementia praecox") und die Relikte der Vorzeit („bei der Polizei arbeiten sehr viele Nazis", Film rosa Kaninchen) herrschen weiter vor und werden in der Presse („Tatmotiv Wahnvorstellung", Verleumdung) laufend verstärkt. Es wird nämlich nicht nur faktisch und politisch gegen geltendes Recht verstoßen, sondern es liegt ein gesetzliches Rahmenwerk vor, das die UN Charta und EU-Rechte verletzt. Bundesrepublik und DDR sind der UN 1973 beigetreten und haben damit die Art. 1 und 2 als Recht anerkannt. Die Zugehörigkeit zur EU verpflichtet die Bundesrepublik zur Einhaltung solcher Rechte. Insbesondere der Artikel 2 verbietet die Ungleichbehandlung genauso wie es unser Grundgesetz in Artikel 3 tut. Wie also käme ich, kämen wir, zu unseren verfassungsmäßig und gemäß UN-Charta zugesagten Rechten? Genügt eine Verfassungsbeschwerde oder klafft hier eine eklatante Lücke?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verfassungsbeschwerde kann nur DER einlegen, der selber in seinen Rechten verletzt ist und auf dem ordentlichen Instanzenzug vor der Fachgerichtsbarkeit verloren hat.
Meine Antwort sollte dahingehend klar gestellt werden, daß Sie hier in der Tat selber nichts tun können. Sie brauchen einen individuellen Fall, in dem sich konkret auf die von Ihnen in Streit gestellten Normen bezogen werden kann.
Ein Dritter kann das nicht. Dahingehend dürfte in der Tat eine Lücke vorliegen, da der Angriff auf derartige Mißstände nicht von jedem der es möchte ausgeführt werden kann.
MFG Fricke