15. August 2019
|
15:44
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: https://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail: info@schroeder-anwaltskanzlei.de
ich kann Ihnen da leider keine Hoffnung machen.
Die Festsetzung zur Geschossigkeit schließt zwar ein Staffelgeschoss offensichtlich nicht aus. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplanes, denn die Begründung kann den rechtlichen Gehalt der Festsetzung nicht abändern.
Allerdings müssten die drei Vollgeschosse plus Staffelgeschoss insgesamt mit der maximalen Wandhöhe auskommen und dann wird es an den nötigen Wohnraumhöhen fehlen.
Sie können die festgesetzte maximale Wandhöhe leider nicht nur auf die Attika über dem dritten Vollgeschoss beziehen und darüber noch das Staffelgeschoss setzen. Denn auch das Staffelgeschoss hat eine Wand, die fiktiv von der festgesetzten Erdgeschossrohfußbodenhöhe bis zum oberen Wandabschluss bzw. der Attika des Staffelgeschosses zu messen ist. Auch hierauf bezieht sich die Festsetzung der maximalen Wandhöhe und nicht nur auf die äußerste Wand des Gebäudes.
Die gewählte Kombination der Festsetzungen ist für die planende Gemeinde das Mittel der Wahl, wenn sie ein Staffelgeschoss ausschließen möchte.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Martin Schröder