16. Oktober 2015
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09:16
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Bitte überlassen Sie mir die Vertragsunterlagen per E-Mail (info@kanzlei-roth.de). Ohne Einsicht in diese Unterlagen ist eine rechtlich fundierte Stellungnahme nur schwer möglich.
Nach Sichtung der Unterlagen, werde ich hier auf dem Portal meine Antwort ergänzen, so dass Sie auch die Möglichkeit der Nachfrage haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Ergänzung vom Anwalt
16. Oktober 2015 | 13:12
Sehr geehrte Ratsuchende,ich habe die mir überlassene Unterlage in Augenschein genommen.
Leider haben Sie sogleich den Betrag über EUR 922,00 in bar gezahlt. Das ist schon ein erstaunlich hoher Betrag für eine Rohrreinigung im Bad.
Die auf dem Leistungsschein im Einzelnen durch ein Kreuz kenntlich gemachten Leistungen haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Ein entsprechender Vertrag ist geschlossen worden.
Fraglich ist aber, ob die abgerechneten Leistungen durch 2 Personen (Fachmonteur und technischer Helfer) überhaupt in dem Umfang erforderlich gewesen sind.
Daran darf man guten Glaubens erhebliche Zweifel haben.
Es müsste daher geklärt werden, ob es sich hier um eine übliche Abrechnung handelt oder - was zu vermuten ist - eher um eine weit überhöhte Rechnung.
Ich empfehle Ihnen daher dringen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.
Sie sind bei der "Dienstleistung" offenbar regelrecht übers Ohr gehauen worden.