Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bei gleichen bzw. ähnlichen Marken kommt es stets auf den bestimmenden bzw. markantesten Markenteil an. Dieser ist hier "radweg" und bei beiden Marken bzw. Unternehmensbezeichnungen gleich. Daher würde Ihre Unternehmensbezeichnung die Markenrechte des Anderen verletzen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Gut allerdings wenn ich mir folgenden Beitrag anschaue http://www.frag-einen-anwalt.de/Schützt-WortBildmarke-auch-das-Wort-(Wortmarke)-__f155522.html dann kann sich der Begriff Radweg ja als solches nicht schützen lassen, oder? Es ist doch ein Begriff aus dem allgemeinem Sprachgebrauch?! Die Eintagung kann also nur als Word und Bildmarke erfolden?! Mein Firmenlogo ist allerdings ein föllig anderes als das von radweg-schneider und somit wäre die Lage doch anders?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat besteht bezüglich des Begriffes "Radweg" ein öffentliches Freihaltebedürfnis, so daß die Eintragung entweder nur aufgrund der grafischen Gestaltung der Bildmarke oder aufgrund eines Fehlers des DPMA erfolgte. Im letzteren Falle wäre die Marke angreifbar.
Wenn sich die grafische Gestaltung Ihres Firmenlogos von der der Marke unterscheidet, ist die Lage in der Tat anders und Ihre Unternehmensbezeichnung wäre eintragungsfähig und würde keine Markenrechte der anderen Marke verletzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt