Markenrecht - verletzen einer Marke bei bei gleichen bzw. ähnlichen Marken?

29. Juli 2011 22:07 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


23:27
Hallo ich nennen mein Unternehmen radweg.com das Liegerad. Nun gibt es eine eingetragene Marke radweg die auch in den Schutzklassen die meinen Bereich betreffen eingetragen ist. Verletze ich mit meinem Firmennamen radweg.com das Liegerad die Schutzrecht dieser Marke? Meine Webseite www.radweg.com und die des Markeninhabers www.radweg-schneider.de

mit freundlichen Grüßen Dirk Hammer
29. Juli 2011 | 23:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Bei gleichen bzw. ähnlichen Marken kommt es stets auf den bestimmenden bzw. markantesten Markenteil an. Dieser ist hier "radweg" und bei beiden Marken bzw. Unternehmensbezeichnungen gleich. Daher würde Ihre Unternehmensbezeichnung die Markenrechte des Anderen verletzen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2011 | 23:16

Gut allerdings wenn ich mir folgenden Beitrag anschaue http://www.frag-einen-anwalt.de/Schützt-WortBildmarke-auch-das-Wort-(Wortmarke)-__f155522.html dann kann sich der Begriff Radweg ja als solches nicht schützen lassen, oder? Es ist doch ein Begriff aus dem allgemeinem Sprachgebrauch?! Die Eintagung kann also nur als Word und Bildmarke erfolden?! Mein Firmenlogo ist allerdings ein föllig anderes als das von radweg-schneider und somit wäre die Lage doch anders?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2011 | 23:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat besteht bezüglich des Begriffes "Radweg" ein öffentliches Freihaltebedürfnis, so daß die Eintragung entweder nur aufgrund der grafischen Gestaltung der Bildmarke oder aufgrund eines Fehlers des DPMA erfolgte. Im letzteren Falle wäre die Marke angreifbar.

Wenn sich die grafische Gestaltung Ihres Firmenlogos von der der Marke unterscheidet, ist die Lage in der Tat anders und Ihre Unternehmensbezeichnung wäre eintragungsfähig und würde keine Markenrechte der anderen Marke verletzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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