16. Oktober 2013
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11:39
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Begriff „BREAKING BAD" ist markenrechtlich umfangreich geschützt, z.B. deutschlandweit für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke und Spielzeug. Eine Verwendung des Namens für solche oder vergleichbare Waren würde daher einen Markenrechtsverstoß darstellen. Verwechslungsgefahr wird aber nicht nur angenommen, wenn exakt diese Bezeichnung verwendet wird, sondern es kann für eine Rechtsverletzung ausreichen, wenn die angesprochenen Kundenkreise annehmen, dass die Ware aus demselben oder ggf. einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Je nach Prägnanz der verwendeten Bezeichnungen kann also auch ohne Übernahme der exakten Bezeichnung Verwechslungsgefahr vorliegen.
Zudem können auch die Namen aus der Serie als Marke geschützt sein. So ist z.B. „Heisenberg" beim DPMA u.a. für Taschen und Bekleidungsstücke registriert, und auch für „Walter White" liegt eine Markenanmeldung u.a. in der Klasse 25 – Bekleidungsstücke u.a. vor).
Beachtet werden müssen möglicherweise auch Urheberrechte an den Namen und den Vorlagen für die Illustrationen. Nicht zuletzt kann auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen, das z.B. in § 4 Nr.9 UWG ein Angebot von Waren untersagt, das „die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt."
Ihre Frage kann daher nicht pauschal mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. Vielmehr kann Ihr Vorhaben in einem sehr beschränkten Umfang zulässig sein, erfordert insoweit aber eine umfangreiche Vorrecherche bezogen auf jeden konkreten Einzelfall/Produkt, um eine Verletzung von Rechten Dritter auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking