Markenrecht: Verkauf von (Prod. mit) Fotos markenrechtl. geschützter Produkte

| 26. Juli 2024 13:19 |
Preis: 75,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

von einem in meinem Besitz/Eigentum befindlichen markenrechtlich geschützten Produkt (hier: BMW) habe ich selbst professionell hochwertige, künstlerische Fotos erstellt, ohne das Produkt zu verfremden ohne in irgendeiner Weise schlecht darzustellen. Auf den Fotos ist zum Teil das Logo (wegen der Anbringung auf dem Fahrzeug) erkennbar. An dem Fahrzeug wurden außerdem Teile ergänzt (Spoiler) oder z.B. Felgen anderer Hersteller verwendet.

Mit diesen Fotos plane ich potenziell folgendes (gewerblich mit dem Ziel der Gewinnerzielung):

A) Verwendung auf Print-on-Demand Produkten (Tasse, T-Shirt o.ä.), die mit meinem Design produziert werden und dann auf Plattformen wie Amazon oder Etsy verkauft werden. Dabei besteht das Design a) nur aus dem Foto selbst oder b) aus dem bearbeiteten Foto (so dass z.B. daraus eine Aquarallmalerei, eine Silhouette oder Strichzeichnung wird oder c) a oder b zusätzlich mit Text/Spruch.

B) Verwendung als Fotobuch bzw. Kalender. Enthalten wären analog dem vorherigen Fall dann entweder nur die Bilder oder Bilder und sehr kurzer Text/Spruch

C) Verwendung im Rahmen eines Buchs mit redaktionellen Beiträgen. Also z.B. Bericht über bestimmte Touren, die mit dem Fahrzeug unternommen wurden, Wartungsarbeiten o.ä. Die (längeren) Texte behandeln nicht immer nur das Fahrzeug, sondern teilweise auch die gefahrene Strecke. DIe Bilder werden um persönliche Meinung und Informationen ergänzt. Falls erlaubt: Dürfte dann eines der Bilder auch auf dem Cover genutzt werden?

D) Verwendung im Rahmen eines Blogs analog dem vorherigen Fall (Fotos mit redaktionellen Texten)

E) Anstelle der selbst erstellten Fotos kämen KI-generierte Bilder des BMW zum Einsatz (für die Einsatzzwecke A bis D)

F) Für die Einsatztzwecke A bis D käme nur eine stark stilisierte Grafik eines Fahrzeugs zum Einsatz, deren Silhouette zwar an ein Fahrzeug erinnert (z.B: Sportwagen oder Muscle Car), aber keine direkten Rückschlüsse auf ein bestimmtes Fabrikat zulässt und auch kein Logo eines Herstellers erkennen lässt.

G) Die Fotos sollen auf Fotoseiten wie Depositphotos, Shutterstock oder auch auf Marktplätzen wie Creativefabrica oder Etsy zum Verkauf angeboten werden (als Datei, ohne dass sie auf irgendetwas gedruckt wurden)

Ich handele nicht mit den Fahrzeugen, sondern würde nur die Produkte mit den Bildern verkaufen wollen.

Frage:
Sind die unter A) bis E) und G) genannten gewerblichen Einsatzzwecke unter dem Markenrecht erlaubt (das Urheberrecht am Foto bei A bis D und G liegt ja bei mir, für E gibt es nach meiner Kenntnis keinen klaren Urheberrechtsschutz). Die Einholung einer Genehmigung beim Hersteller ist nicht praktikabel.

Fall F sollte vermutlich kein Problem darstellen?

Herzlichen Dank!


Einsatz editiert am 26. Juli 2024 17:46
27. Juli 2024 | 15:35

Antwort

von


(296)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihre Fragen der Reihe nach beantworten:

A) Die Verwendung der Fotos auf Print-on-Demand Produkten wie Tassen oder T-Shirts ist markenrechtlich problematisch. Auch wenn Sie das Fahrzeug selbst besitzen, haben Sie damit nicht automatisch das Recht, die Marke BMW gewerblich zu nutzen. Durch die Erkennbarkeit des Logos auf den Fotos und die Nutzung auf eigenen kommerziellen Produkten liegt eine markenmäßige Benutzung vor. Der BGH hat in ähnlichen Fällen eine Markenverletzung durch Rufausbeutung angenommen, wenn Prestigemarken auf Merchandising-Artikeln verwendet werden (z.B. BGH I ZR 133/80). Eine Bearbeitung der Fotos ändert daran nichts, solange die Marke noch erkennbar bleibt. Die Ergänzung eines Textes ist ebenfalls unerheblich. Ohne Zustimmung von BMW ist dies unzulässig.

B) Auch die Verwendung in einem kommerziellen Fotobuch oder Kalender ist ohne Einwilligung von BMW nicht erlaubt. Es liegt eine unzulässige markenmäßige Benutzung vor.

C) und D)
Die Nutzung der Fotos im Rahmen eines redaktionellen Beitrags, z.B. in einem Buch oder Blog, kann vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt sein, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Fotos dürfen dann aber nicht zu sehr im Vordergrund stehen und müssen die Ausführungen unterstützen. Reine "Bildbände" fallen nicht darunter. Ob die Verwendung eines Fotos auf dem Buchcover zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Steht auch hier das Fahrzeug sehr im Fokus, überwiegt der werbliche Charakter und es liegt eine Markenverletzung nahe.

E) Auch für KI-generierte Bilder gilt das Markenrecht. Erkennbare Marken dürfen ohne Zustimmung nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.

F) Wenn auf der Grafik keine Marke erkennbar ist und auch kein konkretes Fahrzeugmodell, bestehen keine markenrechtlichen Bedenken. Designrechtlich könnte die Darstellung aber immer noch geschützt sein, wenn die Formen einem eingetragenen Design zu ähnlich sind.

G) Der Verkauf der Fotos auf Plattformen ist markenrechtlich unzulässig, da die Marke BMW erkennbar ist und für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Es liegt eine Markenverletzung vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von Ihnen geplanten Verwendungen in den meisten Fällen markenrechtlich unzulässig sind, solange die Marke BMW auf den Fotos erkennbar ist. Entscheidend ist die markenmäßige Benutzung zu kommerziellen Zwecken, die dem Markeninhaber vorbehalten ist. Allein durch den Besitz des Fahrzeugs haben Sie diese Rechte nicht. Eine Verfremdung ändert an der Rechtslage nur etwas, wenn die Marke nicht mehr erkennbar ist.

Ich rate daher dringend von den Vorhaben ab, solange keine Einwilligung von BMW vorliegt. Das Risiko von Abmahnungen und Unterlassungsklagen ist hier sehr hoch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation geben.

VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2024 | 09:47

Herzlichen Dank für Ihre fundierte Bewertung. Ich vermute, die Bewertung würde sich auch dann nicht ändern, wenn das Fahrzeug sozusagen als Leinwand dient. In dem Sinne, dass das Auto komplett foliert wäre in einem selbstkreierten, einzigartigen Design, das als Kunst bewertet werden kann (im Gegensatz zu simplen Streifen o.ä.). Oder würde dann möglicherweise die Kunst im Fokus stehen und nicht mehr die Marke? Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2024 | 10:27

Auch wenn das Fahrzeug komplett foliert wäre und ein einzigartiges Design aufweist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Marke BMW auf den Fotos erkennbar ist und für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Die Marke BMW ist ein geschütztes Kennzeichen, das nur mit Zustimmung des Markeninhabers für gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Auch wenn das Design als Kunst bewertet werden kann, steht die Kunstfreiheit nicht über dem Markenrecht. Die Kunstfreiheit ist zwar ein hohes Gut, aber sie findet ihre Grenzen dort, wo die Rechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall wäre das Recht des Markeninhabers BMW betroffen. Daher bleibt es dabei, dass die von Ihnen geplanten Verwendungen in den meisten Fällen markenrechtlich unzulässig sind, solange die Marke BMW auf den Fotos erkennbar ist. Es besteht das Risiko von Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Ich rate daher dringend von den Vorhaben ab, solange keine Einwilligung von BMW vorliegt.

Ergänzung vom Anwalt 29. Juli 2024 | 14:36
Würden Sie mir ggf. einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage. 2-3 Worte würden schon reichen oder einfach eine Kopie des Textes hier.

Viele Grüße Schulze

https://de.trustpilot.com/review/msadvocate.net
Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2024 | 10:45

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