Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Hier haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach gegen die Bestimmungen des MarkenG verstoßen. Die Rechte an/aus der Marke stehen ausschließlich dem Markenrechtsinhaber zu, vgl. § 14 MarkenG.
Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist es inbesondere untersagt, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Sie hätten hier (leider) den Markennamen nicht zur Anpreisung Ihrer Waren gebrauchen. dürfen.
Nach § 14 Abs. 5 MarkenG können Sie vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen worden und können zudem nach § 14 Abs. 6 MarkenG schadensersatzpflichtig sein, soweit Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
II. Die Kosten des Anwalts (darauf beziehen sich wohl die 900 €) richten sich nach dem Streitwert. Leider sind hier (Warenverkauf über das Internet) hohe Streitwerte einschlägig und eine Streitwertannahme von 20.000-25.000 € keine Seltenheit, auch wenn die Einzelware selbst nur einen geringen Wert hat.
Dennoch hat es u.U. Sinn, den Anwalt anzusprechen und unter Annahme eines niedrigeren (noch realistischen) Streitwerts von ca. 10.000-15.000 € zu einer Reduzierung der Kostennote zu bewegen. Leider sind Sie aber hier in einer eher schwachen Position, da es an der Verletzungshandlung wohl kaum einen Zweifel gibt. Dennoch ist eine Kontakaufnahme durchaus einen Versuch wert.
Ich wünsche viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Hier haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach gegen die Bestimmungen des MarkenG verstoßen. Die Rechte an/aus der Marke stehen ausschließlich dem Markenrechtsinhaber zu, vgl. § 14 MarkenG.
Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist es inbesondere untersagt, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Sie hätten hier (leider) den Markennamen nicht zur Anpreisung Ihrer Waren gebrauchen. dürfen.
Nach § 14 Abs. 5 MarkenG können Sie vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen worden und können zudem nach § 14 Abs. 6 MarkenG schadensersatzpflichtig sein, soweit Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
II. Die Kosten des Anwalts (darauf beziehen sich wohl die 900 €) richten sich nach dem Streitwert. Leider sind hier (Warenverkauf über das Internet) hohe Streitwerte einschlägig und eine Streitwertannahme von 20.000-25.000 € keine Seltenheit, auch wenn die Einzelware selbst nur einen geringen Wert hat.
Dennoch hat es u.U. Sinn, den Anwalt anzusprechen und unter Annahme eines niedrigeren (noch realistischen) Streitwerts von ca. 10.000-15.000 € zu einer Reduzierung der Kostennote zu bewegen. Leider sind Sie aber hier in einer eher schwachen Position, da es an der Verletzungshandlung wohl kaum einen Zweifel gibt. Dennoch ist eine Kontakaufnahme durchaus einen Versuch wert.
Ich wünsche viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt