bitte beantworten Sie mir vorab folgende Fragen:
1. Haben Sie von der Spedition ein Angebot mit fixen Preisen erhalten oder enthielt dieses nur ca.-Angaben bzw. handelte es sich ggf. nur um einen Kostenvoranschlag?
2. Befand sich auf Ihrem ersten Angebot auch der Zusatz, dass Volumenabweichungen zu Lasten des Versenders gehen?
3. Hat die Spedition nach Ihrem Hinweis und vor der Änderung des Angebots eine erneute Besichtigung Ihrer Wohnung vorgenommen?
4. Wer hat die Umzugsgutliste erstellt? Liegt Ihnen diese vor?
Nach Beantwortung dieser Fragen antworte ich Ihnen umfassend.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Sehr geehrte Frau Lindner,
1. Das Angebot, wie auch der Auftrag beinhaltet Pauschalpreise.
2. Nein, auf vorhergehenden Angeboten war dieser Zusatz nicht vorhanden.
3. Nein, keine weitere Besichtigung.
4. Die Umzugsliste wurde von der Spedition erstellt und liegt mir vor.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
HP
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Vorab teile ich Ihnen mit, dass ich Ihre Frage nur anhand der von Ihnen gelieferten Informationen beantworten kann. Eine abschließende Beantwortung ist ohne Einblick in die Unterlagen nicht möglich. Es kommt, wie so oft bei der Beantwortung juristischer Fragestellungen, auf den exakten Wortlaut der Angebote und auch der Bestätigung an. Ggf. wären auch allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen, sofern vorhanden und wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Sie Verbraucher sind und damit Ihre privaten Güter umgezogen haben. Anders wäre dies nur, wenn Sie den Umzug im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit vorgenommen hätten.
Problematisch ist der Zusatz im Angebot, dass Volumenüberschreitungen zu Ihren Lasten gehen und nicht mitgenommen werden. Hätte auch das erste Angebot diesen Zusatz enthalten, hätte man davon ausgehen können, dass die Spedition diesen Zusatz formularmäßig verwendet und jedem Angebot beifügt. Dann wäre eine solche Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und an den §§ 307 ff. BGB zu messen. In diesem Falle könnte man ggf. zu einer Unwirksamkeit der Klausel gelangen, wenn Sie als Kunde dadurch angemessen benachteiligt werden und das Risiko zu einseitig auf Sie abgewälzt wird. Ob dies der Fall wäre, bedürfte einer genaueren Prüfung des Wortlauts der Nebenbestimmung.
Da Sie jedoch mitteilen, dass diese zusätzliche Vereinbarung nur in das Angebot aufgenommen wurde, nachdem Sie eine Abweichung vom ersten Angebot gewünscht haben, liegt auf den ersten Blick keine allgemeine Geschäftsbedingung vor. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass die Spedition das Angebot auf Ihren Wunsch abgeändert hat und Ihnen mit diesem Zusatz das Risiko des zusätzlichen Volumens aufbürden wollte. Dies ist meines Erachtens auch zulässig, da Ihnen die Spedition zuerst ein Angebot über den Transport von 135cbm Umzugsgut gemacht hat.
Jedoch ist der andere Teil des Angebots "100 cbm bei Besichtigung anhand einer Umzugsgutliste ermittelt" in Verbindung mit dem o.g. Zusatz widersprüchlich.
Es kommt nun darauf an, ob sich die 15cbm des nicht beförderten Gutes auf der Umzugsliste befinden und ob wirklich nur die von der Spedition besichtigten Güter transportiert wurden.
Sollte dies der Fall sein, bedarf es einer genaueren Auslegung des Angebots.
Legt man die Formulierung "100 cbm bei Besichtigung anhand einer Umzugsgutliste ermittelt" zugrunde, ist die Spedition schuld, wenn diese den Umfang des Umzugsgutes falsch berechnet.
Man könnte den Zusatz, dass Sie etwaige Mehrkosten bei Volumenüberschreitung zu tragen haben, so auslegen, dass sich dies nur auf noch weiteres Umzugsgut bezieht, das der Spedition nicht bekannt war. Dann müsste auch die Spedition das restliche Umzugsgut im Rahmen des Angebotes befördern, da diese zuvor den Vertrag nicht erfüllt hat.
Berücksichtigt man allerdings das erste Angebot und die Tatsache, dass Sie eine Abänderung des Angebots auf 100cbm gewünscht haben, ist sehr fraglich, ob eine solche Auslegung auch vor Gericht bestehen würde.
Ich sehe hier die Risiken auf beiden Seiten. Ich kann Ihnen daher nicht pauschal sagen, dass Sie einen Anspruch gegen die Spedition auf Transport des zurück gelassenen Gutes haben.
Es bedürfte einer genauen Prüfung von den beiden Angeboten und der Auftragsbestätigung.
Ggf. wären die AGB einzusehen.
Sollte auch ein Einblick in die Vertragsunterlagen keine andere Auslegung des Vereinbarten ergeben, wäre es sinnvoll, eine Einigung zu erzielen, so dass Sie sich mit der Spedition die zusätzlichen Kosten teilen.
Sie können gerne eine Nachfrage stellen. Schreiben Sie mir hierzu eine E-Mail an
kanzlei@ralindner.de
Diese Nachfrage ist für Sie kostenlos.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner