26. November 2012
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16:48
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
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E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
"1) Kann hier mit Erfolg gestritten werden?"
Zunächst ist vorliegend fraglich, um welchen Vertragstyp es sich handelt.
Bei der Erstellung oder auch einem von Ihnen sog. "Relaunch" einer Internetseite handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag. Dies gilt um so mehr, wenn Sie die Ziele - wie von Ihnen beschrieben - vertraglich festgehalten haben. Dann schuldet Ihnen der Vertragspartner einen vereinbarten Erfolg. Dies ist das Wesensmerkmal eines Werkvertrags.
Es könnte sich aber auch um einen Typenmischvertrag handeln. Dies könnte erst nach Durchsicht der kompletten Vereinbarung abschließend beurteilt werden.
Wenn der Vertragspartner im Fall eines Werkvertrags die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, so steht Ihnen zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies bedeutet, Sie müssen - sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist - nicht in Vorleistung gehen. Die Vergütung ist vielmehr erst fällig mit Abnahme, § 641 I BGB. Eine Abnahme ist in Ihrem Fall nicht erfolgt bzw. war bisher auch nicht möglich, so dass Sie grundsätzlich nicht zur Zahlung verpflichtet waren.
Bereits erbrachte Zahlungen können aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts trotzdem nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden.
Für die Rückzahlung der bereits bezahlten Beträge müssen Sie Ihre Mängelrechte nach § 634 BGB, in diesem Fall ein Rücktrittsrecht, ausüben. Nach der gesetzlichen Konzeption müssen Sie Ihrem Vertragspartner grundsätzlich eine angemessene Frist zur mangelfreien Leistung setzen, damit das Rücktrittsrecht erst entsteht. In den Fällen einer Fixschuld (wenn das Geschäft vertraglich mit einem nach dem Kalender bestimmten Termin "stehen und fallen soll") ist die Fristsetzung entbehrlich. In Ihrem Fall kann ich dies ohne vollständige Einsicht in die Vereinbarung nicht abschließend beurteilen, weshalb ich Ihnen aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht zur Fristsetzung rate.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Erbringung der vereinbarten Leistung können Sie von dem Vertrag zurücktreten und die bereits bezahlten Beträge zurück verlangen.
Daneben ist es stes auch möglich einen Schaden geltend zu machen, wenn Ihnen ein solcher aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung des Vertragspartners entstanden ist. Sofern der Schaden auf der Nichtleistung beruht, gelten die Ausführungen zur Fristsetzung hinsichtlich des Rücktrittsrechts entsprechend.
Nach Ihren Schilderungen in Ihren ersten drei Absätzen hat der Vertragspartner die vereinbarte Leistung bisher nicht erbracht.
Nach erfolgloser Fristsetzung von 10 - 14 Tagen sehe ich deshalb gute Chancen für Sie in einem gedachten Prozess auf Rückzahlung der bereits bezahlten Beträge und auf Schadensersatz, sofern Sie einen Schaden nachweisen können.
Zu beachten ist allerdings, dass eine eigene Tätigkeit - wie von Ihnen in Ansatz gebracht - regelmäßig nicht als Schadensposition ersatzfähig ist.
Eine Schadensposition könnten aber die Aufwendungen sein, die dadurch entstehen, dass Sie das Werk durch einen Dritten fertig stellen lassen.
Das von Ihnen zitierte Schreiben halte ich allerdings nicht für zielführend.
"2) Ist eine Mediation noch möglich, da ich nicht an einem Streit, sondern an der erledigten Arbeit interessiert bin?"
Eine Mediation ist stets möglich. Dies erfordert aber nicht nur die Bereitschaft von Ihrer Seite zur gütlichen und außergerichtlichen Einigung, sondern auch die des Gegners.
Solange Sie noch an einer Mediation interessiert sind, sollten Sie möglicherweise auch zu schwere, einseitige Vorwürfe an den Gegner (wie in dem Schreiben formuliert) zurück halten, denn dies fördert die Bereitschaft des Gegners zu einem Kompromiss nicht.
Sie könnten den Vorschlag einer Mediation bspw. mit der Fristsetzung kombinieren, und den Gegner wahlweise zur Erfüllung oder zur Durchführung einer Mediation auffordern. Die Mediation benötigt allerdings erfahrungsgemäß eine längere Dauer als 14 Tage.
"3) Wie verhält es sich in DIESER Konstellation mit dem Punkt Schadenersatz auf nicht realisiertem Gewinn, wenn der AN die Auswirkungen seines Versagens nicht nur zur Kenntnis genommen hatte, sondern aufgrund seiner Darstellung seiner eigenen Expertiese bereits im Vorfeld verstanden und durch mich geliefertes Zahlenmaterial auch bestätigt hatte?"
Entgangener Gewinn kann im Rahmen des Schadensersatzes grundsätzlich verlangt werden gem. § 252 BGB. Hierbei ist nicht einmal erforderlich, dass der Gegner sich die Auswirkungen seines Verhalten vorher vorstellt oder genau kennt.
Sie müssen allerdings nachweisen, dass der Schaden kausal auf der Vertragsverletzung beruht. Dieser Beweis lässt sich oft nur schwer führen, ist aber möglich.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel