23. November 2006
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17:31
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist vorliegend nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 20.10.2004, Az. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=56fbf1a42972287944be1b072c95fb9e&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=31080&pos=0&anz=1" target="_blank">VIII ZR 378/03</a>) wirksam, da mit einer sog. Öffnungsklausel ein Abweichen von dem Fristenplan ermöglicht wird.
Die Schönheitsreparaturen sind von den Mieter (bzw. hier den Erben) durchzuführen, wenn seit der letzten Renovierung die vertraglich genannten Fristen verstrichen sind, es sei denn, nach dem Grad der Abnutzung ist noch keine Renovierung erforderlich . Sind die Räume überdurchschnittlich abgenutzt, so dass eine Renovierung schon vor Ablauf der Fristen erforderlich ist, muss auch schon früher renoviert werden.
Da nach der Rechtsprechung in einer ungewöhnlichen farblichen Gestaltung der Mieträume teilweise eine Beschädigung der Mietsache gesehen wird, sollten - falls das hier der Fall ist - die Tapeten bzw. der Anstrich auch unabhängig von dem Grad der Abnutzung erneuert werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin