29. Juli 2007
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19:19
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist zunächst der schriftliche Vertrag gültig. Die mündliche Modifikation ebenso. Allerdings müssten Sie hier im Streitfall beweisen können, dass Sie mit dem Makler eine verringerte Gebühr vereinbart haben. Im Zweifel ist hier der schriftliche Vertrag als stärkerer Beweis zu sehen, wenn Sie in einer etwaigen streitigen Verhandlung nicht den Nachweis führen können, dass die Minderung vereinbart wurde. Die Beweiswürdigung und Gewichtung erfolgt nach Meinung des Gerichtes. Hier käme es also alleine auf die Glaubwürdigkeit aus Sicht des Gerichtes an.
Rein rechtlich muss der Makler seinen Anspruch gegen Sie beweisen. Dies gelingt durch den schriftlichen Vertrag. Sie wären für die verringerte Maklergebühren beweispflichtig.
Um eine derart unsichere Verhandlung zu umgehen sollten Sie versuchen die Sache vorab mit dem Makler gütlich zu klären.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -