Maklerprovision bei Nachmietersuche - befristeter Mietvertrag

31. Mai 2011 23:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich lebe in einer Wohnung mit einem befristeten Mietvertrag, aus diesem würde ich gerne vorzeitig aussteigen. Der Vermieter ist schwierig und vertraut nur einem Makler seines Vertrauens. Dieser Makler hat nun einen Nachmieter gefunden, nun muss der Vermieter den Auflösungsvertrag mit mir unterzeichnen. Der Makler fordert von mir nun vor Unterzeichnung seine Maklerprovision. Es gibt zwischen mir und dem Makler keinen schriftlichen Vertrag. Wir hatten mündlich eine Summe X vereinbart, diese hat er nun eigenmächtig erhöht.

hat er einen Anspruch auf die Provision?

Ab wann hat er Anspruch auf die Provision? wenn ich meinen Auflösungsvertrag unterschrieben habe oder wenn der Nachmieter den neuen Vertrag unterschreibt? oder wenn meine Wohnungsübergabe mit dem Vermieter abgeschlossen ist?

der potentielle Nachmieter würde aber lieber einen Untermietvertrag mit mir abschliessen. Kann ich den Vermieter um Erlaubnis bitten unterzuvermieten anstatt den Vertrag aufzulösen? er kann ja den Untermieter kaum ablehnen, da er ihn ja als regulären Mieter akzeptiert, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,

1. Der Makler hat grundsätzlich keinen Provisionsanspruch gegen Sie, da schon kein von ihm vermittelter Hauptvertrag vorliegt (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wenn Sie allerdings mit dem Makler die Zahlung einer bestimmten Summe vereinbart haben, dann liegt eine Schuldübernahme vor: Sie haben die Provisionspflicht des Vermieters gegenüber dem Makler übernommen (§ 414 BGB). Sie müssen dann den Betrag zahlen, auf dessen Übernahme Sie sich geeinigt haben. Eine einseitige Erhöhung ist unbeachtlich (die Differenz muss ggfs. der Vermieter zahlen, der den Maklervertrag mit dem Makler ursprünglich geschlossen hat).

Die von Ihnen übernommene Provision wird fällig, wenn der Hauptvertrag zustande kommt, d. h. hier der Mietvertrag zwischen Vermieter und Nachmieter.

2. Ein Untermietverhältnis mit dem Nachmieter kommt nur dann in Betracht, wenn der Vermieter dazu seine Erlaubnis erteilt (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Beachten Sie allerdings: Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, ohne dass ein wichtiger Grund in der Person des Untermieter vorliegt, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sollte also die Beendigung des Mietverhältnisses per einvernehmlicher Auflösung nicht gelingen, kann hier eine Lösung des Problems liegen: Verlangen Sie die zustimmung zur Untermietung an den Nachmieter und setzen Sie für die Erklärung eine Frist. Sie haben Recht mit der Einschätzung, dass kein wichtiger Grund in der Person des Nachmieters gegeben sein kann, wenn der Vermieter diesen schon als Mieter akzeptiert hat.

Zunächst würde ich aber empfehlen, dass Sie die Einigung mit dem Vermieter über die Vertragsauflösung suchen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2011 | 08:10

Vielen Dank.

wenn ich bei meinem Vermieter einen Antrag auf Untervermietung stelle, wielange soll/muss die Frist sein und was passiert, wenn dieser Antrag unbeantwortet bleibt? Muss ich den konkreten Untervermieter nennen?


in meinem Vertrag steht, dass der Vermieter zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlages berechtigt ist. Fakt ist aber, dass weniger Personen in die Wohnung ziehen würden, als heute darin leben, also keine höheren Kosten. Wie hoch darf der Zuschlag sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2011 | 12:54

Zu Ihren Nachfragen:

Die Frist beträgt in der Regel mindestens zehn Tage. Einer längeren Frist bedarf es hier - jedenfalls was den Nachmieter betrifft - nicht, da dieser dem Vermieter bereits bekannt ist.

Einen konkreten Untermieter müssen Sie nicht unbedingt nennen. Es kann auch um eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung ersucht werden.

Nach Fristablauf gilt die Erlaubnis als verweigert.

Der Untermietzuschlag dient dazu, Mehrkosten bei den Betriebskosten auszugleichen. Wenn sich die Personenzahl verringert, darf kein Zuschlag verlangt werden. (Eine gesetzliche Regelung zur Höhe des Zuschlags gibt es nur bei Sozialwohnungen, nicht aber im allgemeinen Mietrecht. Die Höhe bestimmt sich nach der Angemessenheit.)


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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