6. Juni 2020
|
14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
[b]Rechtliche Einschätzung[/b]
Sie können die 10%-ige Anzahlung vom Makler zurückverlangen, wenn es wegen der fehlenden Wohnmöglichkeit nicht zum Kauf kommt. Ein höhergehender Anspruch besteht höchstwahrscheinlich nicht. Insbesondere kann der Makler dennoch die Maklerprovision verlangen, wenn Sie das Objekt kaufen (und insbesondere den Mehraufwand in den Kaufpreis einrechnen).
[b]Im Detail[/b]
Solange noch kein Kaufvertrag geschlossen ist, ist auch die Maklerprovision nicht fällig. Wenn Sie dann letztlich den Kaufvertrag unterzeichn .
Der Makler hätte höchstwahrscheinlich wissen können und wissen müssen, dass das Haus derzeit rechtlich nicht bewohnbar ist (was einen Mangel i.S.d. § 434 BGB darstellt). Er hat hier also zumindest fahrlässig eine Falschangabe gemacht und Sie dadurch zur Zahlung der Reservierungsgebühr verleitet. Damit hat er sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, wenn es deshalb nicht zum Abschluss des Kaufvertrags kommt. Wenn Sie allerdings den Kaufvertrag abschließen, ist Ihnen letztlich kein Schaden entstanden.
Dass Sie dagegen weiter in Ihrer Wohnung wohnen, ist dem Makler hingegen höchstwahrscheinlich nicht zuzurechnen. Denn die fehlende Bewohnbarkeit ist an sich ein Mangel des Hauses, der ohnehin vorhanden war und nun vor Abschluss des Kaufvertrags beseitigt werden soll. Denn wenn der Makler Sie korrekt aufgeklärt hätte, hätten Sie ja ebenfalls das Haus noch nicht kaufen können. Eine Zurechnung an den Makler wäre allenfalls dann der Fall, wenn Sie allein aufgrund seiner Aussage ein anderes Haus nicht gekauft hätten, weil Sie sich für dieses entschieden haben und das andere Haus nun vom Markt ist. Das müssten Sie allerdings beweisen, was voraussichtlich in einem längeren Gerichtsprozess ausarten dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt
Ergänzung vom Anwalt
6. Juni 2020 | 14:54
Sehr geehrter Fragesteller,beim Einkopieren ist der zweite Satz verlorengegangen, er sollte korrekt heißen:
"Wenn Sie dann letztlich den Kaufvertrag unterzeichnen, wird die Maklerprovision (abzüglich des gezahlten Betrags) auf den Kaufpreis fällig. In den Kaufpreis sollten natürlich die Aufwendungen einfließen, die Sie durch die Verzögerung erlitten haben."
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt