Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Eine Provision steht dem Makler nicht zu, wenn eine Gesellschaft Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist und der Makler eine rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft besitzt.
Wenn A nicht an einer der beiden Firmen beteiligt ist, besteht der Anspruch.
Genaueres zur Situation kann man an Hand ihrer Schilderung hier nicht sagen.
Ggf. sollten Sie die Provision unter Vorbehalt zahlen, um die Wohnung zu erhalten und sich die Rückforderung offen zu halten.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Eine Provision steht dem Makler nicht zu, wenn eine Gesellschaft Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist und der Makler eine rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft besitzt.
Wenn A nicht an einer der beiden Firmen beteiligt ist, besteht der Anspruch.
Genaueres zur Situation kann man an Hand ihrer Schilderung hier nicht sagen.
Ggf. sollten Sie die Provision unter Vorbehalt zahlen, um die Wohnung zu erhalten und sich die Rückforderung offen zu halten.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Rückfrage vom Fragesteller
30. April 2007 | 12:33
A ist Angestellte der "Bau&Wohnen Haus&grund GmbH" (Fa. X quasi) und zeichnet vertretungsberechtigt den Mietvertrag - das nennt man doch wohl eine rechtliche Beteiligung an dem Vermieter ?!!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. April 2007 | 14:42
Wenn A sowohl die Geschickt des Maklers als auch des Vermieters bestimmen konnte (und hierfür spricht Ihre Schilderung sicherlich), entfällt der Vergütungsanspruch (OLG Stuttgart).