Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie eine Leistung in Anspruch genommen. Sofern Sie kein Rezept erhalten haben, werden Sie die Miete bezahlen müssen.
Die Rechnung haben Sie spätestens per Einschreiben erhalten, so dass eine Zahlung ab diesem Zeitpunkt möglich war.
Die Zahlung war wegen § 271 BGB fällig.
Fraglich ist nur, ob Sie mit der Leistung im Verzug sind. Hierzu ist eine Mahnung mit angemessener Frist Voraussetzung. Zum Zeitpunkt des Anwaltschreibens war damit wegen des ersten Einschreibens kaum Verzug gegeben.
Voraussetzung für Verzug ist alternativ wegen § 286 III BGB der Zugang einer Rechnung. Diese müsste der Apotheker darlegen. Ob hier ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der für den Zugang spricht und Sie den Nicht-Zugang beweisen müssten, kann ich nicht prüfen. Dies wird im Zweifel tatrichterlliche Entscheidung sein.
Momentan ist davon auszugehen, dass die Forderung zu bezahlen ist. Ob die Anwaltskosten zu zahlen sind, halte ich für problematisch.
Weisen Sie daher zunächst die Anwaltskosten zurück unter Hinweis auf den fehlenden Verzug. Die Hauptforderung sollte (zunächst unter Vorbehalt) gezahlt werden, bis die Frage nach dem Rezept mit dem Gynäkologen geklärt werden konnte.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie eine Leistung in Anspruch genommen. Sofern Sie kein Rezept erhalten haben, werden Sie die Miete bezahlen müssen.
Die Rechnung haben Sie spätestens per Einschreiben erhalten, so dass eine Zahlung ab diesem Zeitpunkt möglich war.
Die Zahlung war wegen § 271 BGB fällig.
Fraglich ist nur, ob Sie mit der Leistung im Verzug sind. Hierzu ist eine Mahnung mit angemessener Frist Voraussetzung. Zum Zeitpunkt des Anwaltschreibens war damit wegen des ersten Einschreibens kaum Verzug gegeben.
Voraussetzung für Verzug ist alternativ wegen § 286 III BGB der Zugang einer Rechnung. Diese müsste der Apotheker darlegen. Ob hier ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der für den Zugang spricht und Sie den Nicht-Zugang beweisen müssten, kann ich nicht prüfen. Dies wird im Zweifel tatrichterlliche Entscheidung sein.
Momentan ist davon auszugehen, dass die Forderung zu bezahlen ist. Ob die Anwaltskosten zu zahlen sind, halte ich für problematisch.
Weisen Sie daher zunächst die Anwaltskosten zurück unter Hinweis auf den fehlenden Verzug. Die Hauptforderung sollte (zunächst unter Vorbehalt) gezahlt werden, bis die Frage nach dem Rezept mit dem Gynäkologen geklärt werden konnte.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de