19. August 2010
|
14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid umgehend Einspruch einlegen, am günstigsten vorab per Telefax. Außerdem sollten Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dies ist möglich, wenn Sie ohne Ihr Verschulden verhindert waren, binnen der gesetzlichen Frist der Forderung zu widersprechen. Sie müssen diesen Umstand glaubhaft machen, notfalls durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung. Im übrigen müssen Sie nachweisen, dass Sie von dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid keine Kenntnis haben konnten. Außerdem ist Antrag auf Wiedereinsetzung umgehend nach Kenntniserlangung zu stellen. Auch dies kann notfalls per eidesstattlicher Erklärung geschehen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so können Sie sich gegen die Klage verteidigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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