21. Dezember 2016
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16:38
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dadurch, dass Ihr Gatte den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und folglich der Vertragspartner von Vodafone ist, haftet er auch für alle Ansprüche, die Vodafone aus dem Mobilfunkvertrag zustehen. D.h. ein „Umlenken" der Ansprüche im jetzt anhängigen Mahnverfahren dergestalt, dass Ihr Gatte gegenüber Vodafone nicht haftet, ist nicht möglich.
Weiter hat aus rechtlicher Sicht Ihr Gatte mit besagter Freundin einen Nutzungsvertrag geschlossen, aus dem diese Freundin zur Übernahme aller aus dem Mobilfunkvertrag herrührenden Kosten verpflichtet ist.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Gatte Vertragspartner von Vodafone ist, hätten Ihrem Gatten auch die Rechnungen bzw. Mahnungen zugehen müssen. Allerdings kann es durchaus sein, dass für den Vertrag vereinbart wurde, dass Rechnungen und andere Korrespondenz per Email bzw. online durch Einstellen der jeweiligen Nachricht ins Kundenkonto übermittelt werden. In diesem Fall könnte Ihr Gatte, sofern die Zugangsdaten bekannt sind, die entsprechenden Unterlagen im Internet abrufen. Des weiteren ist es sinnvoll, - sofern noch Kontakt zur Freundin besteht – die Freundin zu kontaktieren und mit der Forderung von Vodafone zu konfrontieren. Möglicherweise bezahlt die Freundin den angemahnten Betrag ja gleich selbst.
Sollte dies alles nicht möglich sein, so sollte kurzfristig (um die Widerspruchsfrist im Mahnverfahren nicht zu versäumen) Vodafone um Übersendung von Unterlagen gebeten werden, aus denen sich entnehmen lässt, wie sich die Forderungen zusammensetzen.
Sofern Vodafone die Forderungen nachprüfbar belegt hat, kann nur empfohlen werden, den offenen Betrag zu bezahlen. Anschließend kann Ihr Gatte dann diesen Betrag von der Freundin zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist