Mahnbescheid: Käufer ungleich Nutzer einer Sache

22. September 2006 15:28 |
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Vertragsrecht


Folgender Sachverhalt: Eine Schuldnerin hat von mir Heu erhalten und nicht bezahlt. Der erwirkte gerichtliche Mahnbescheid ist derzeit nutzlos, weil die Schuldnerin amtsbekannt vermögenslos ist. Allerdings weiß ich, dass die Schuldnerin das Heu an Pferde verfüttert hat, die von der Schuldnerin zwar gepflegt werden, ihr aber nicht gehören. Das Heu wurde praktisch von Pferden aufgefressen, die einer dritten Person gehören. Diese dritte Person bewirtschaftet den Pferdehof gemeinsam mit der Schuldnerin; beide wohnen dort.

Gibt es eine rechtliche Konstruktion, um die dritte Person haftbar / schadenersatzpflichtig zu machen? Es sind immerhin teure Araber-Pferde, eine Pfändung wäre sehr vielversprechend.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Es besteht für Sie keine Möglichkeit, den Pferdeeigentümer in Anspruch zu nehmen. Man muss sich an den Vertragspartner halten. Dieser ist leider die insolvente Schuldnerin.

Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Pferdeeigentümer böswillig gehandelt hat. Dies scheint nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall zu sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2006 | 15:40

Hmm, das ist schade.

Apropos böswillig: Könnte hier der Fall sein, weil die Schuldnerin zunächst unter falschem Namen bestellte. Sie fälschte ihren Vornamen und die Unterschrift dazu auf dem Bestellformular. Offenbar hatte sie von Anfang an die Absicht, das Heu ohne zu bezahlen für die dritte Person zu beschaffen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2006 | 15:49

Nur: Es obliegt Ihnen, zu beweisen, dass der Dritte hiervon wusste. Die von Ihnen geschilderten Informationen reichen hierfür nicht aus.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Antwort geben kann.

Mit den besten Wünschen für das Wochenende

RA Timm

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