Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern das Gewerk mangelhaft ist, können Sie zunächst einmal ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so dass der Unternehmer insoweit vorleistungspflichtig wäre.
Grundlage der Gewährleistungsklage wäre - vorbehaltlich der Einsicht in den Vertrag ! - dann § 13 VOB/B, wobei Sie als Bauher aber die Beseittigung der Mängel vorab schriftlich verlangen müssen.
Und nun kommt das Problem:
Grundsätzlich ist der GU Ihr Vertragspartner, der sicherlich nichts mehr machen wird und bei dem nach Ihrer Darstellung dann auch nichts im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen wäre. Eine Gewährleistungsbürgschaft wurde dabei LEIDER offenbar auch nicht gegeben.
Danach würden dann faktisch Ihre Ansprüche ins Leere laufen.
Sie führen aber weiter aus, dass "ggfs" Direktansprüche gegen den Sub bestehen sollen. Diese Konstellation ist zwar durchaus zulässig, bedarf aber einer Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten. Wichtig wäre es deshalb, den Vertrag GENAUSTENS zu überprüfen, um dann Ansprüche gegen den Sub durchsetzen zu können. Sofern die vertragliche Konstellation dann so sein sollte, dass der SUB nur die Gewährleistung tragen sollte, kann er vom Bauherrn dann keine Zahlungsansprüche geltend machen, da Sie ja an den GU gezahlt haben.
Hier kommt es aber - und insoweit wiederhole ich mich - auf den genauen Wortlaut des Vertrages an.
Bitte lassen Sie daher den Vertrag daraufhin überprüfen; dieses wird sich sicherlich lohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
eine Gewährleistungssicherheit von 5 % wurde in der Tat
vereinbart. Zur Umwandlung des Einbehalts in eine Bürgschaft
kam es aber bisher nicht, da offenbar die Banken bremsen.
Insofern haben wir durchaus noch etwas "in der Hand". Die
Frage hatte sich aber explizit auf das Bauherren <>
Subunternehmerverhältnis bzw. die Frage, wann kann ein
Handwerker die Mängelansprüche zurückweisen kann, bezogen.
Deshalb hier die Nachfrage:
a) Auf welcher Rechtsgrundlage könnnte ein Handwerker die
Mängelbeseitigung, etc. VERWEIGERN (§13 VOB kannte ich,
aber der sagt eben dazu gar nix), oder fällt das unter
"die Arbeiten einstellen" obwohl doch schon Abnahme und
Schlussrechnung erfolgt waren?
b) Wie lauten denn die von Ihnen genannten Voraussetzungen
im Bauvertrag für Direktansprüche/Durchgriffsansprüche
nun genau, was muss drin stehen, ist die Klausel unten
eine wirksame Abtretung der Ansprüche?
Mit bestem Dank,
der Bauherr
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Die entsprechende Klausel in unserem Bauvertrag lautet:
"Der Unternehmer leistet Gewähr für Mängel an Bauleistungen,
die an seiner Stelle ein durch ihn Unterbauftrager
(Subunternehmer) verursacht hat. Unabhängig davon hat der
Bauherr die Möglichkeit, seine Gewährleistungsansprüche direkt
beim Subunternehmer anzumelden."
Es gibt nirgends im Vertrag Passagen, in denen umgekehrt
Ansprüche eines Subs gegen den Bauherren behandelt werden.
Nur im Zitat oben wird das Verhältnis überhaupt auf Dritte
ausgedehnt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Gewährleistungsanspruch ergibt sich aus § 13 Nr.5 VOB/B, wonach der Unternehmer VORLEISTUNGSPFLICHTIG ist, er also KEIN Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wird hier nicht eingreifen, da die VOB/B eben vereinbart worden ist.
Daraus folgt nach Ihrer Darstellung: KEIN ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT.
Sofern der Subunternehmer dem DIREKTEN Gewährleistungsanspruch beigetreten ist oder aber der GU seine Gewährleistungsansprüche gegen den Sub an den Bauherrn abtritt (und der Bauherr die Abtretung annimmt), wird es dann den Direktanspruch geben.
Ohne Beitritt (was eine Frage des Vertrages GU-SUB wäre) oder Abtretung käme es sonst einen Vertrag zu Lasten Dritter gleich (Verträge bestehen zwischen:
Bauherrn - Generalunternehmer
und
Generalunternehmer - Subunternehmer),
was ohne diese Voraussetzungen unzulässig wäre.
Bitte beachten Sie noch weiter, dass der offenbar vereinbarte Sicherheitseinbehalt sich von einer Gewährleistungsbürgschaft unterscheidet; das die Banken NUN bei dieser Konstellation sich offenbar weigern, eine Bürgschaft abzugeben, ist verständlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle