Maengel nach Uebergabe

31. Oktober 2008 13:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo, ich besitze ein Wohnung die vermietet wird.
Unser letzter Mieter war etwas eigen im Gebrauch der Wohnung.
Bei einer Vorabnahme, die leider bei Daemmerung stattfand, war vereinbart worden, dass er alle offnen Punkte (zerbrochene Steckdosen, dicke Flecken an der Wand (Naehe zur Spuehlmaschine), Naegel aus der Wand ziehen,... durchfuehrt.
Er sollte das zeitnah erledigen.
Bei einem Telefonat bat er um mehr Zeit - insgesamt hatte er 14 Tage.
Dann war Uebergabe mit den neuen Mietern.
Es stellte sich heraus, dass er in den 14 Tagen nichts gemacht hatte, und dass - bei Tageslicht auch noch einige zusaetzliche Maengel zu sehen waren.
1 Vollholz-Tuer war gesprungen, eine zweite hatte ein grosse Delle ( von einem Schlag mit einem schweren Gegenstand). Da die neuen Mieter sich extra Urlaub fuer den Umzug genommen hatte, und der Vormieter keinerlei Interesse an der schnelle Behebung der Maengel hatten, vereinbarten wir, die Maengel selbst zu beheben und dafuer eine Rechnung zu stellen. Einen Tag spaeter fanden die Nachmieter sich heraus, dass auch eine 3. Tuer vollkommen zerstoert war und in der Zwischenzeit - nach mehrmaligen Ueberstreichversuchen - dass der dicke Fleck in der Kueche nicht ueberstreichbar ist, die Küche also neu tapeziert und gestrichen werden muss.
Der Mieter hat die Wohnung vor 1 1/4 Jahren im frisch renovierten Zustand uebernommen. Meine Fragen:
1. Koennen wir fuerr die 3. Tuer noch Schadensersatz geltend machen ( steht leider nicht im Uebergabeprotokoll)?
2. Nach meinem Verstaendnis ist ein dicker Fleck neben der Spuehlmaschine, der sich nicht mehr ueberstreichen lasst keine Abnutzung, sondern ein Schaden. Habe ich damit recht? Kann ich also Nachbesserung fordern?
3. Da sich der Mieter bisher sehr unkooperativ gezeigt hat (Maengel nicht beseitigt, gelogen, und sich sogar mit Entsorgung von Sondermuell in den Hausmuell strafbar gemacht hat) Wollen wir nicht darauf vertrauen, dass er die Schadensumme ueberweist, sondern sie von der Kaution einbehalten.
a. Ist das rechtlich in Ordnung?
b. Was ist dabei zu belegen?
4. Aus o.g.Gruenden, und der Tatsache, dass die neuen Mieter nun eingezogen sind, muessen wir auf eine schnelle Beseitigung des Mangels ( Fleck in der Kueche) draengen.
a. Wie viel Zeit muessen wir ihm zur Nachbesserung geben?
b. Was muessen wir als Nachbesserung akzeptieren, nur ein Stueck Tapete herausschneiden und Ueberpinseln, eine Bahn erneuern und farbgenau Ueberstreichen, die Kueche gesamt neu tapezieren und streichen?
5. Machen wir uns eigentlich auch strafbar, in dem wir Kenntnis von dem illegalen Entsorgen der A
31. Oktober 2008 | 14:11

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:


1. Kann für Tür noch Schadensersatz geltend gemacht werden?


Ein Schadensersatz bezüglich der Tür scheidet leider aus, da das Übernahmeprotokoll diesen Mangel nicht ausweist und der Schaden somit als nicht vorhanden gilt bzw. nicht durch den Mieter verursacht gilt.
Wie wichtig es ist, sich auf das schriftliche Übergabeprotokoll berufen zu können wird am Beispiel eines Urteils des OLG Düsseldorf deutlich. Hier hatte der Vermieter bei der Wohnungsabnahme Mängel übersehen. Der Fall ist also wie bei Ihnen gelagert. Er forderte den Mieter nachträglich zur Mängelbeseitigung auf. Der Mieter verweigerte die Ausbesserung unter Hinweis auf das Übernahmeprotokoll. Die Richter entschieden, dass der Vermieter sich nicht im Nachhinein auf bestehende Mängel berufen kann, wenn sie in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll nicht aufgeführt sind, obwohl die Mängel hätten vom Vermieter bei der Begehung im Vorfeld wahrgenommen werden können. (OLG Düsseldorf, Az: 16 U 184/02).

Insoweit hilft es Ihnen auch nicht, dass die Sichtverhältnisse schlecht waren bei der Abnahme. Sie hätten für ausreichend Beleuchtung sorgen oder den Abnahmetermin verschieben können.


2. Schadensersatz für Fleck?


Wenn der Fleck im Übergabeprotokoll vorhanden ist, können Sie grundsätzlich Schadensersatz fordern, da es sich um eine Pflichtverletzung des Mietvertrages handelt. Als Anspruchsgrundlage können Sie sich insoweit auf § 280 BGB berufen. Ein großer Fleck ist nämlich nicht mehr als vertragsgemäße Gebrauchsabnutzung anzusehen. Der zu leistende Schadensersatz dürfte vom Betrag her allerdings gering sein. Eine genaue Höhe kann aus der Ferne leider nicht beziffert werden. Hierbei könnte ein Gutachter helfen, dessen Kosten aber den Schaden übertreffen dürften. Bei einem Schaden unter 700 € , der vorliegend gegeben ist, trifft Sie auch insoweit eine Schadensminderungspflicht, dass ich Ihnen nicht raten würde, einen Gutachter einzuschalten. Sollte der Schaden höher liegen, können Sie sich natürlich gerne eines Gutachters bedienen.


3. Kann Kaution mit Schadensersatzansprüchen verrechnet werden?


Bei einer Barkaution, kann der Vermieter seine Ansprüche, zu denen auch die vorliegend stehenden Schadensersatzansprüche zählen, gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verrechnen. Hierbei sollten Sie aber bei der Bemessung des Schadensersatzes nicht zu großzügig sein, da sonst die Gefahr besteht, dass Sie zuviel Kaution zurückbehalten bzw. verrechnen, weshalb Sie der Mieter auf dem Rechtswege in Anspruch nehmen könnte. Seien Sie also bei der Bemessung der konkreten Höhe bitte maßvoll.

Zu belegen ist insoweit zunächst gegenüber dem Mieter, dass Sie eine Verrechnung in einer bestimmten Höhe aufgrund von konkret der Höhe nach zu bezeichnenden Schadensersatzansprüche mit der Mietkaution vornehmen.

Bezüglich des Schadensnachweises ist zunächst nichts zu belegen. Insoweit verweise ich auf meine obigen Ausführungen zu einer Gutachterbeauftragung zur Schadensfeststellung.


4. Fragen zur Mängelbeseitigung


Zur Mängelbeseitigung müssen Sie, bevor Sie diese auf Kosten des Mieters selbst vornehmen und diesem in Rechnung stellen dürfen, zunächst eine angemessene Frist setzen. Dies hängt vom Einzelfall ab. Da bei Ihnen aufwändigere Renovierungsarbeiten durchzuführen sind (siehe unten) sollte eine angemessene Frist mindestens 14, besser 21 Tage betragen.

Eine Komplettrenovierung können Sie nicht verlangen. Sie können das verlangen, was erforderlich ist, um den Ursprungszustand wieder herzustellen. Wenn hierfür das herausschneiden einer Bahn sowie ein überpinseln ermöglicht, haben Sie auch nur hierauf einen Anspruch. Das kann von mir aber leider nicht abschließend ohne genaue Kenntnis des Schadens beurteilt werden.


5. Strafbarkeit


Bei dem illegalen Entsorgen könnte es sich um eine Umweltstraftat handeln. Da aus meiner Sicht aber von Ihrer Seite keine Beihilfe oder Anstiftung geleistet worden ist, haben Sie in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu befürchten. Anders ist dieser Sachverhalt natürlich dann zu beurteilen, wenn Sie quasi bei der Entsorgung mitgeholfen haben, in dem Sie es etwa geduldet hat, das der Mieter den illegalen Müll in einen Ihrer Abfallbehälter getan hat und Sie dieses in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Straftat handeln könnte für den Mieter entsorgt haben.


Nachfolgend habe ich Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum besseren Verständnis beigefügt:


§ 280 BGB , Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.



Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Sehr gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den hier im Forum von Ihnen geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Auch bei größerer Entfernung kann über Email, Post, Fax und Telefon eine gute Kommunikation erfolgen, so dass eine Mandatsausführung möglich ist.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag.


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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