Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar ist das Überfliegen eines Grundstücks mit einer Drohne zulässig, da die in § 1 Abs 1 LuftVG statuierte Freiheit des Luftraums auch für solche unbemannten Luftfahrtgeräte besteht. Allerdings muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geeigneten Hilfsmitteln wie z.B. einer Drohne "ausgespäht" wird. Das Erstellen und Veröffentlichen solcher Luftbilder stellt sich daher in der Regel als Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02). Das Einräumen eines nachträglichen Widerspruchsrecht des Betroffenen reicht hierbei nicht aus, um einen Eingriff zu rechtfertigen.
Allerdings steht wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Privatsphäre der Betroffenen so wenig wie nötig berührt werden sollte. Eine konkrete Flughöhe kann hierbei nicht genannt werden, aber es gilt der Grundsatz: Je höher und weniger detailreich, desto zulässiger. Sie sollten daher darauf achten, dass die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Hausbesitzer so gering wie möglich ausfällt. Insbesondere sollte eine Verknüpfung der Bilder mit den Namen der Hausbesitzer nicht bzw. nur mit derer vorherigen Einwilligung erfolgen und auch keine Personen oder persönliche Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sein – dann würde eine Klage der anderen Eigentümer bzw. Hausbesitzer auf Unterlassung Nutzung wohl ohne Erfolg bleiben (vgl. AG München, 19.08.2009 - 161 C 3130/09). Aufnahmen, die so detailliert sind, dass sogar einzelne Personen erkennbar sind, sind allerdings regelmäßig unzulässig.
Grundsätzlich halte ich daher alle von Ihnen genannten Varianten für zulässig, soweit keine Detailaufnahmen gemacht werden oder bestimmte Häuser optisch im Mittelpunkt stehen, sondern die gesamte Ortschaft gezeigt wird. Sobald aber die Privatsphäre der Hausbesitzer durch die Aufnahmen berührt wird, indem z.B. die Bilder auch Details erkennen lassen, die von der Strasse aus nicht sichtbar wären, müsste eine Interessenabwägung stattfinden. Dann stünden z.B. die Interessen des Gewerbetreibenden an einer schnellen Auffindbarkeit oder Präsentation seiner Geschäftsadresse auch "von oben" den Interessen des Hausbesitzer an ungestörter Privatsphäre gegenüber. Da es zu dieser speziellen Problematik nur wenig Rechtsprechung gibt, ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens im Streitfalle leider schwer prognostizierbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Ganze ist ja dann doch recht schwammig. Nicht Ihre Antwort sondern die Rechtslage ansich :-)
Ich werde versuchen dass meine Bilder so wenig wie möglich in die Privatsphäre anderer Menschen eingreifen.
Ich gehe davon aus, dass sämtliche Aussagen sowohl für Fotos als auch Vidoaufnahmen gelten, liege ich da richtig?
(Sollten für Videaufnahmen andere Rechte gelten, würde ich hierzu dann eine separate Anfrage einstellen.)
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Schwammig trifft es recht gut. Ich hätte Ihnen gerne konkretere Aussagen zur aktuellen Rechtslage mitgeteilt. Aber als die derzeit geltenden Gesetze beschlossen wurden, war nicht absehbar, dass einmal jede Privatperson für relativ wenig Geld ferngesteuert hochauflösende Luftbilder auch weiter entfernter Objekte erstellen kann. Solange keine weitere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert oder die Gesetzestexte angepasst werden, muss leider eine gewisse Rechtsunsicherheit hingenommen werden.
Meine Aussagen beziehen sich sowohl auf Fotos als auch Videos (die ja nur eine Aneinanderreihung vieler Fotos sind).
Mit freundlichen Grüßen