Lohnverzug - Kann ich der Firma Verzugszinsen berechnen?

6. Februar 2005 20:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Seit einigen Monaten geht es schon das Lohn nicht pünktlich gezahlt wird. Jetzt ist bereits so weit, daß zur Zeit 2Monate schon fehlen und der dritte jetzt am 15.Februar fällig ist. Als Begründung bekommt man immer die schlechte Zahlungsmoral anderer Firmen als Antwort. Was man meiner Meinung nach bezweifeln kann. Da es leider bei mir nicht zu verhindern ist, kommt es dazu, daß ich mein Konto regelmäßig überziehe. Deshalb muß ich auch Überziehungszinsen bezahlen, die ich natürlich auch der Firma in Rechnung stelle und auch bekomme. Jetzt kam es schon einige male zu heftigen Auseinandersetzungen mit meinen Arbeitgeber, vor allem in Bezug auf die fehlende Zahlungsmoral. Es kommen 100€, dann mal 200€ usw., so daß am ende nicht mehr als 2,5 Monate verzug in der Lohnzahlung erfolgt. Eine Klage wäre sicherlich richtig, aber leider habe nicht das nötige um noch einmal eine Firma zu verklagen, wegen fehlender Lohnzahlungen. Nun meine Fragen:
-Kann ich der Firma Verzugszinsen berechnen? Wenn ja, wie und wieviel Prozent vom monatlichen Lohn!
-Es gibt ein "Zurückhaltungsrecht" der Arbeitskraft. Wie kann ich dieses Recht einsetzen und wo finde ich den Paragrafen dafür?
-Was sollte ich überhaupt unternehmen?
Mit Freundlichen Grüßen
6. Februar 2005 | 22:18

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Um Zinsen verlangen zu können, muss sich der Arbeitgeber in Verzug befinden. Verzug tritt entweder mit Nichtleistung auf eine Mahnung ein oder aber bei Nichtleistung, wenn "eine Leistung nach dem Kalender bestimmt ist". Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass - wie es auch in den meisten Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen üblich - für die Lohnzahlung ein bestimmter Tag des Monats vereinbart ist. Bei Ihnen offensichtlich der 15. jeden Monats. Leistet der Arbeitgeber bis dahin nicht, befindet er sich automatisch in Verzug. Damit können Sie von diesem Zeitpunkt auch Zinsen verlangen.
Ist hierzu im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts geregelt, richtet sich die Höhe nach § 288 BGB und beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (insgesamt zur Zeit 6,21 %). Zur Berechnung empfehle ich Ihnen die Seite: http://www.basiszinssatz.de

2. Das Zurückbehaltungsrecht richtet sich im wesentlichen nach § 273 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/273.html).
Sie haben das Recht, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Rückstand ist (jedenfalls bei Rückstand von 2 Monatsgehältern zu bejahen). Sie müssen dann vorher dem Arbeitgeber - nach Möglichkeit schriftlich und nachweisbar - mitteilen, warum Sie die Arbeitsleistung zurückhalten. D.h. Sie sollten auch genau bezeichnen, wie viel Geld Ihnen noch aus welchen Monaten fehlt.
Sie sind dann berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, bis der Arbeitgeber den Rückstand beglichen hat. Zudem ist der Arbeitgeber weiter zur Zahlung des Lohns verpflichtet, da er sich nach der Rechtsprechung in Annahmeverzug befindet, § 615 BGB. Sie können die Arbeitsleistung allerdings nicht verweigern, wenn dem Arbeitgeber hierdurch ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht (wenn z.B. aufgrund Ihrer Verweigerung auch 50 andere nicht arbeiten können).

3. Sie schreiben, dass Ihnen das nötige Geld für eine Klage fehlt. Sollten Sie sich trotzdem hierzu entschließen, kommt evtl. zunächst Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung als auch Prozesskostenhilfe für eine Klage in Betracht.
Um die Kosten zu vermeiden, kommt auch die Beantragung eines Mahnbescheids in Betracht.
Ansonsten würde ich zu dem Mittel der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung raten. Nur so können Sie vermutlich Ihrem Arbeitgeber deutlich machen, dass Sie nicht bereit sind, die unpünktlichen Lohnzahlungen auf Dauer auszubaden. Wenn sich das Verhalten nicht bessert, ist natürlich letztendlich die Frage, ob man es sich leisten kann und will, die Stelle zu kündigen - bei hohem Rückstand besteht hierzu in aller Regel das Recht zur fristlosen Kündigung und auch keine Sperre vom Arbeitsamt.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...