Lohnpfändung bei Selbsständigen

23. Juli 2007 17:54 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie hoch ist die Lonhpfändungsgrenze bei einem Selbständigen.Ich bin im Versicherungsbereich tätig.Mein Einkommen ist ca.2500,- Brutto vor Steuern.

Mit freundlichen Grüßen
23. Juli 2007 | 19:30

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Einkünfte aus der selbständiger Tätigkeit unterliegen nicht dem Pfändungsschutz des § 850 ZPO. Insoweit greift auch nicht die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO. Die Pfändungsgrenzen beziehen sich auf Arbeiteinkommen, § 850 ZPO.

Pfändungsschutz besteht somit nur gem. § 850 i ZPO im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall für nicht wiederkehrende gezahlte Vergütung. D.h. Provisionszahlungen, die von dem jeweiligen Versicherungsabschluss abhängig sind.

Ein entsprechender Pfändungsschutz wird nur auf Antrag gewährt und ist schriftlich bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen. Sie sollten daher einen Antrag auf Freigabe zumindest eines Teils der Forderung stellen. Die Höhe dieses Teils richtet sich im wesentlichen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den sonstigen Verdienstmöglichkeiten des Unternehmers.

Erforderlich ist eine entsprechende Aufstellung, die neben den Einnahmen auch die Ausgaben umfassen sollte. So sind die laufenden Kosten, die mit dem Geschäftsbetrieb anfallen aufzuführen.

Neben der Aufstellung ist ein Antrag auf Pfändungsschutz entsprechend mit der Existenzbeeinträchtigung zu begründen. Weiterhin sind entsprechende Nachweise bezüglich der Einnahmen und Ausgaben dem Antrag beizufügen.

Soweit der Antrag nebst Aufstellung schlüssig dargelegt ist, spricht der Rechtspfleger einen Betrag aus, der Ihnen aus diesen Einkünften verbleiben muss, (Pfändungsfreibetrag) der zur Fortführung des Geschäftsbetriebes und dem eigenen Existenzminimum erforderlich ist.

Problematisch ist allerdings, dass diese Procedur nur für die aktuell gepfändete Forderung gilt. Soweit eine andere Forderung im darauffolgenden Monat gepfändet wird, wiederholt sich das Vorgenannte und ein erneuter Antrag auf Pfändungsschutz ist erforderlich.

Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft und weitergeholfen zu haben. Bei Nach- oder Verständnisfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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