20. Mai 2012
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13:01
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Insolvenzgläubiger können ihre Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens daher nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) geltend machen. Die beantragte Lohnpfändung Ihres Insolvenzgläubigers wird daher unzulässig sein. Nachdem Sie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben, wird dieser Gläubiger eine Lohnpfändung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase betreiben können und auch nur unter der Voraussetzung, dass seine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist. Weiterhin ist ab 5 Unterhaltspflichten der Betrag in Höhe von EUR 2 279,99 pfändungsfrei. Weihnachtsvergütungen sind bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro pfändbar. Zudem ist das über das in der Urlaubszeit weitergezahlte Einkommen hinausgehende Urlaubsgeld unpfändbar.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin