Lohnpfändung , trotz laufenden Insolvenzverfahren, eröffnet November 2011

20. Mai 2012 11:24 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Hallo

Musste heute bei meinen Chef in´s Büro, er hat ein Schreiben bekommen, von einen Gläubiger-Bank-Kredit (mit im Insolvenzmass) bekommen und hat eine Lohnpfändung beantragt.
Nun meine Frage, darf der Gläubiger solch ein Antrag beantragen, eine Lohnpfändung, trotz laufenden Insolvenzverfahren, der Gläubiger ist in der Insolvenzmasse aufgelistet. Der Insolvenzerfahren wurde in November 2011 beantragt und ab August 2012 bin ich in der Wohlverhaltensphase.
Ich dachte, dass ich in einen sogennaten Schutz habe bei der Insolvenz und das nur der Insovenzverwalter dies von meinen Lohn pfänden kann und kein anderer Gläubiger.
Von meinen Verwalter bekomme ich nicht genau die richtigen Auskunft auf meine Frage.
Zum Insolvenzverfahren, bin ich verheirat und habe 5 Kinder.
Ab wann darf solch ein Gläbiger pfändigen und ab wieviel Betrag, ich bekomme auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, darf man dies auch Pfändigen und in welche Höhe.
Vielen Dank, für ihre Antwort.
M.J.
20. Mai 2012 | 13:01

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Insolvenzgläubiger können ihre Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens daher nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) geltend machen. Die beantragte Lohnpfändung Ihres Insolvenzgläubigers wird daher unzulässig sein. Nachdem Sie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben, wird dieser Gläubiger eine Lohnpfändung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase betreiben können und auch nur unter der Voraussetzung, dass seine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist. Weiterhin ist ab 5 Unterhaltspflichten der Betrag in Höhe von EUR 2 279,99 pfändungsfrei. Weihnachtsvergütungen sind bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro pfändbar. Zudem ist das über das in der Urlaubszeit weitergezahlte Einkommen hinausgehende Urlaubsgeld unpfändbar.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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