7. März 2018
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22:15
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Arbeitgeberin kann Ihnen nicht einfach den Lohn kürzen. Es gilt der bestehende Arbeitsvertrag dieser ist zu erfüllen (pacta sunt servande). Ohne Ihre Zustimmung können Sie daher nach wie vor Ihr volles Gehalt fordern.
Wenn Sie jedoch der Kürzung zustimmen, ist diese rechtsgültig (Nachtrag zum Arbeitsvertrag). Ggf. sollten Sie mit Ihrer Arbeitgeberin absprechen, dass die Kürzung nur für einen zeitlich befristeten Rahmen gilt.
Wenn SIe nicht unterschreiben, kann Ihnen eine Kündigung drohen. Wenn die Zahnarztpraxis weniger als 10 Mitarbeiter hat, gelten erleichterte Kündigungsbedingungen. D. h. im Gegensatz zu größeren Unternehmen, in welchen im Falle einer Kündigung der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes eingreift, gelten für Sie dann erleichterte Kündigungsbedingungen.
Faktisch müssen Sie daher wählen, ob Sie Ihrer AG mit der Forderung entgegen kommen oder eine Kündigung riskieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-