7. Dezember 2012
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21:30
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung stelle ich Ihnen die Rechtslage gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt dar.
1.
Während der durch den Arbeitgeber erklärten Freistellung haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung.
Die Freistellung stellt einen einseitigen Verzicht des Arbeitgebers auf Ihre Arbeitsleistung dar. Sie geraten nicht mit Ihrer Arbeitsleistung in Rückstand. Daher bleibt die Pflicht des Arbeitgebers zur Gegenleistung, d.h. Zahlung unberührt.
2.
Von der Sperrfrist beim Arbeitslosengeldbezug kann auch bei einer Eigenkündigung abgesehen werden.
Hierzu müssen gewichtige und triftige Gründe vorliegen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Mobbing stellt nach überwiegender und zutreffender Meinung einen triftigen Grund dar.
Die Umstände, die in ihrem Fall zur Kündigung geführt haben, sollten im Einzelnen dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden. Dies sollte möglichst kurzfristig geschehen.
Sich beim Arbeitsamt melden, sollten Sie ohnehin umgehend (falls noch nicht geschehen), damit Ihnen später keine Sanktionen (Sperrfrist) alleine schon aufgrund einer verspäteten Meldung drohen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz