Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst sollten Sie einmal versuchen, bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, ob dort die Urkunde über die Lohnabtretung vorhanden ist. Die AOK muss Ihrem Arbeitgeber die Lohnabtretung ja schließlich unter Vorlage der Abtretungsurkunde angezeigt haben (vgl. § 410 BGB; es sei denn, Sie hätten Ihrem Arbeitgeber die Abtretung selbst angezeigt). Sie sollten Ihren Arbeitgeber weiter darum bitten, die Urkunde bei der AOK anzufordern. Denn er ist grundsätzlich nur gegen Vorlage der Urkunde auch zur Auszahlung des abgetretenen Lohns verpflichtet (es sei denn, Sie hätten Ihrem Arbeitgeber die Abtretung selbst angezeigt). Sie hätten dann wenigstens eine Berechnungsgrundlage, aus der sich die Höhe Ihrer Schulden ergibt.
Ein Auskunftsanspruch gegen die AOK könnte sich aus § 242 BGB ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316). Vorliegend sind Sie durch den Verlust der Unterlagen entschuldbar über den Umfang der bestehenden Restschuld im Unklaren (weil Ihnen alle Berechnungsgrundlagen fehlen) und die AOK Ihnen die Höhe der Restforderung leicht mitteilen kann (da diese die Forderung ohnehin softwaregestützt überwachen dürfte).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 24 Abs. 1 SGB IV sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (vgl. § 23 AGB IV) gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Sie zahlen also für jeden Monat der Säumnis 1% der ausstehenden Summe (das sind immerhin 12% Säumniszinsen pro Jahr).
Je nachdem, wie lange Sie welche Summe schuldig geblieben sind, können die Säumniszuschläge die Hauptforderung daher sehr wohl übersteigen (soweit nicht nach § 25 SGB IV Verjährung eingetreten ist, was ich anhand Ihrer Angaben jedoch nicht prüfen kann).
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst sollten Sie einmal versuchen, bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, ob dort die Urkunde über die Lohnabtretung vorhanden ist. Die AOK muss Ihrem Arbeitgeber die Lohnabtretung ja schließlich unter Vorlage der Abtretungsurkunde angezeigt haben (vgl. § 410 BGB; es sei denn, Sie hätten Ihrem Arbeitgeber die Abtretung selbst angezeigt). Sie sollten Ihren Arbeitgeber weiter darum bitten, die Urkunde bei der AOK anzufordern. Denn er ist grundsätzlich nur gegen Vorlage der Urkunde auch zur Auszahlung des abgetretenen Lohns verpflichtet (es sei denn, Sie hätten Ihrem Arbeitgeber die Abtretung selbst angezeigt). Sie hätten dann wenigstens eine Berechnungsgrundlage, aus der sich die Höhe Ihrer Schulden ergibt.
Ein Auskunftsanspruch gegen die AOK könnte sich aus § 242 BGB ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316). Vorliegend sind Sie durch den Verlust der Unterlagen entschuldbar über den Umfang der bestehenden Restschuld im Unklaren (weil Ihnen alle Berechnungsgrundlagen fehlen) und die AOK Ihnen die Höhe der Restforderung leicht mitteilen kann (da diese die Forderung ohnehin softwaregestützt überwachen dürfte).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
8. Mai 2007 | 20:37
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
habe vergessen zu erwähnen dass die Beitragsschuld 12.391.- €
betrug. Die AOK möchte noch 12.831,- € Säumniszuschläge.
Das kann doch nicht sein dass die Säuminszuschläge höher sind als die Hauptschuld.
MfG
hg
Ergänzung vom Anwalt
17. Mai 2007 | 17:34
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 24 Abs. 1 SGB IV sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (vgl. § 23 AGB IV) gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Sie zahlen also für jeden Monat der Säumnis 1% der ausstehenden Summe (das sind immerhin 12% Säumniszinsen pro Jahr).
Je nachdem, wie lange Sie welche Summe schuldig geblieben sind, können die Säumniszuschläge die Hauptforderung daher sehr wohl übersteigen (soweit nicht nach § 25 SGB IV Verjährung eingetreten ist, was ich anhand Ihrer Angaben jedoch nicht prüfen kann).
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen