Lohn Teilbeschäftigungsverbot / Lohnerhöhung

2. November 2022 20:01 |
Preis: 53,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo, folgende Situation :
Ich bin heute in der 12 Woche schwanger.

Am 1.9 habe ich eine Dauerhafte Lohnerhöhung bekommen, aufgrund des Tariftreuegesetz in der Pflege.

Ab dem 1.11 bin ich nun im Teilbeschäftigungsverbot und arbeite nur noch von Mo bis Fr täglich 3 Stunden im Büro.

Wie berechnet sich nun mein Arbeitsentgelt.
Tritt bei mir, §21 (4) in Kraft?
Oder werde ich bezahlt, berechnet vom Durchschnitt der 13 Wochen vor Schwangerschaft? & somit aber Benachteiligt im Gegensatz als würde ich arbeiten?

Das ist ein Unterschied von über 500€ Brutto.
Vielen Dank im Voraus
2. November 2022 | 20:36

Antwort

von


(66)
Beethovenstr. 2
25524 Itzehoe
Tel: 04821-156262
Web: https://www.kanzlei-doll.de
E-Mail: info@kanzlei-doll.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen sich da keine Sorgen machen: die Erhöhung des Tarifentgelts innerhalb des Betrachtungszeitraums wird nach Par. 21 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG für die gesamte Betrachtungszeit zugrunde gelegt. D.h. Ihnen wird der Mutterschutzlohn in der Höhe gezahlt, wie Sie sonst jetzt Entgelt beanspruchen könnten. Eine Minderung wird es nicht geben.

Nach Nr. 1 sind Änderungen, die im Berechnungszeitraum wirksam werden (etwa in den drei Monaten vor dem Beginn der Schutzfrist vor der Geburt), für den gesamten Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. Sie schlagen auf die Leistung nach dem MuSchG durch. Denn wenn die Frau weiter gearbeitet hätte, hätte sie in den Zeiten des Beschäftigungsverbotes den höheren/niedrigeren Verdienst erhalten und Frauen dürfen aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten weder schlechter noch besser stehen, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten (BAG 20.9.2000, NJW 2001, 2194). Wird rückwirkend etwa für den Berechnungszeitraum das Tarifentgelt wirksam erhöht, sind auch die Leistungen nach dem MuSchG nachträglich zu erhöhen (BAG 6.4.1994, NZA 1994, 793). Damit wird zudem verhindert, dass die Frau für das gestiegene Entgelt wieder arbeitet oder weiterarbeitet anstatt die Schonung nach dem MuSchG in Anspruch zu nehmen (ErfK/Schlachter Rn. 7).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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