Liegt hier trotzdem ein Betriebsübergang vor, auch wenn es keinerlei Vereinbarungen zwischen B und C

11. November 2011 10:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Firma A erteilt der Firma B den Dienstleistungs-Auftrag, 5 Jahre lang diverse Immobilien der Firma A zu betreuen (Betreuung, Vermietung, Nebenkostenabrechnung etc.).

Mit Ablauf der 5 Jahre entscheidet sich A, den Auftrag nicht erneut an B, sondern an C zu erteilen.

Die für die Abwicklung der Dienstleistung bisher zuständigen Mitarbeiter können beim Dienstleistungs-Unternehmen B nicht weiter beschäftigt werden, da die Arbeitsgrundlage (Betreuung der Immobilien) entfallen ist. B muss und möchte sich von diesen Angestellten daher trennen.

B behauptet nun gegenüber diesen Mitarbeitern, es handele sich automatisch um einen Betriebsübergang nach §613a und fordert diese auf, innerhalb von 4 Wochen gegenüber A oder C zu erklären, ob sie dem Betriebsübergang zu C zustimmen. Falls nicht, müssten sie mit einer betriebsbedingten Kündigung durch B rechnen. Ein Betriebsrat ist bei B nicht existent.

Zwischen den Firmen A, B und C gibt es keinerlei Vereinbarungen bezüglich eines Betriebsüberganges. C hat eigene Mitarbeiter, welche die Dienstleistung in Zukunft ausführen sollen. C setzt auch eine andere Software ein. C ist nicht bereit, die Mitarbeiter der Firma B per Betriebsübergang zu übernehmen und reagiert nicht auf entsprechende Schreiben der Firma B.

Aus meiner Sicht möchte Arbeitgeber B möglichst günstig diese Angestellten (ohne Zahlung einer Abfindung und von Folgegehältern bis zum nächstmöglichen offiziellen Kündigungstermin) los werden. B behauptet, eine (schriftliche) Vereinbarung mit dem neuen Betrieb sei nicht nötig für einen Betriebsübergang.

Liegt hier trotzdem ein Betriebsübergang vor, auch wenn es keinerlei Vereinbarungen zwischen B und C gibt?
11. November 2011 | 12:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Betriebsübergang ist vorliegend nicht gegeben.

Definiert ist der Betriebsübergang in § 613a BGB. Voraussetzung für ein Betriebsübergang ist der Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils.

Bereits hieran dürfte es in der vorliegenden Konstellation fehlen, da lediglich eine Dienstleistung möglicherweise von einem ganz anderen Unternehmen übertragen wird.

Auch liegt kein Übergang eines Betriebsteils vor, da ein Betriebsteil nach der Rechtsprechung so definiert wird, dass hier ein Anteil von Betriebsmitteln eines Betriebs mit bestehendem Zusammenhang der Organisation und einem Teilzweck, der bereits beim bisherigen Betriebsinhaber bestanden hat, übergehen müsste.

Hier soll lediglich ein Auftrag an die neue Firma vergeben werden, so dass es an der Grundvoraussetzung für ein Betriebsübergang bereits fehlt.

Insofern kommt es für den Mitarbeiter auf den Arbeitsvertrag an, wofür er in den bisherigen Betrieb eingesetzt worden ist und ob sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass er gerade für diesen Auftrag eingestellt worden ist. Wäre dies der Fall, könnte man hier eine Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung annehmen. Andernfalls ist er weiterhin ganz normal als Arbeitnehmer der Firma B zu behandeln und es bleibt jeweils den beiden Firmen und dem Mitarbeiter überlassen, ob der Mitarbeiter auch den Arbeitsplatz wechselt.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung hoffe, Ihnen zunächst hilfreich beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Christian Joachim

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