Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Leider können Sie nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie haben einen Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart. Damit geht die Gefahr der Verschlechterung der Sache auf den Käufer mit Übergabe an DHL über. Nach § 448 BGB trägt der Käufer die Versendungskosten. Der Käufer befindet sich im Annahmeverzug. Seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag ist es nach § 433 II BGB den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Käufer ist zwar im Verzug, ein Rücktritt ist aber nach § 323 BGB nur möglich, wenn er ernsthaft die Erfüllung des Vertrages verweigern würde, oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die den Rücktritt rechtfertigen. Generell gilt, dass Sie zuvor dem Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, ihn also auffordern müssen, die Sache diesmal abzunehmen. Die Kosten der erneuten Versendung fallen dem Käufer zur Last.
Wenn Sie bereits jetzt die Erfüllung verweigern, dann laufen Sie selbst Gefahr sich schadensersatzpflichtig zu machen. Anders wäre es nur, wenn der Käufer angetroffen worden wäre und dann die Abnahme verweigert hätte.
Sollte der Käufer das Paket erneut nicht annehmen, etwa weil er nicht anzutreffen ist, dann können Sie den Rücktritt erklären und auch Schadensersatz verlangen. Hierzu würde auch der Ihnen entgangene Gewinn gehören.
Sie schulden jedenfalls nicht mehr, als die Übergabe des Pakets an DHL.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Leider können Sie nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie haben einen Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart. Damit geht die Gefahr der Verschlechterung der Sache auf den Käufer mit Übergabe an DHL über. Nach § 448 BGB trägt der Käufer die Versendungskosten. Der Käufer befindet sich im Annahmeverzug. Seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag ist es nach § 433 II BGB den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Käufer ist zwar im Verzug, ein Rücktritt ist aber nach § 323 BGB nur möglich, wenn er ernsthaft die Erfüllung des Vertrages verweigern würde, oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die den Rücktritt rechtfertigen. Generell gilt, dass Sie zuvor dem Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, ihn also auffordern müssen, die Sache diesmal abzunehmen. Die Kosten der erneuten Versendung fallen dem Käufer zur Last.
Wenn Sie bereits jetzt die Erfüllung verweigern, dann laufen Sie selbst Gefahr sich schadensersatzpflichtig zu machen. Anders wäre es nur, wenn der Käufer angetroffen worden wäre und dann die Abnahme verweigert hätte.
Sollte der Käufer das Paket erneut nicht annehmen, etwa weil er nicht anzutreffen ist, dann können Sie den Rücktritt erklären und auch Schadensersatz verlangen. Hierzu würde auch der Ihnen entgangene Gewinn gehören.
Sie schulden jedenfalls nicht mehr, als die Übergabe des Pakets an DHL.