Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, dass Sie Gehalt für den Juni erhalten haben, von dem jedenfalls teilweise (bis 11.6.) noch pfändbare Beträge abzuführen sind. Nicht relevant ist der Umstand, dass die schlichte Auszahlung des Junigehaltes erst nach dem 11.06.2013 erfolgte, denn wenn es auf den Auszahlungszeitpunkt ankäme, könnte man leicht Zahlungen so verzögern, dass diese nicht mehr in die 6-Jahres-Frist fallen. Bedenken Sie, Sie haben Ihr Gehalt ja Tag für Tag im Juni auch verdient, also vor Verfahrensende... nur die Auszahlung erfolgt eben später.
Sie müssen daher die angeforderten pfändbaren Beträge des Teil-Junigehaltes schnellstmöglichst abführen. Riskieren Sie keine Versagung/den Widerruf einer Restschuldbefreiung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
Stein-Mayer
Breitenfelder Str. 68
04157 Leipzig
T: 0341 69701670
@: kanzlei.stein-mayer@web.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, dass Sie Gehalt für den Juni erhalten haben, von dem jedenfalls teilweise (bis 11.6.) noch pfändbare Beträge abzuführen sind. Nicht relevant ist der Umstand, dass die schlichte Auszahlung des Junigehaltes erst nach dem 11.06.2013 erfolgte, denn wenn es auf den Auszahlungszeitpunkt ankäme, könnte man leicht Zahlungen so verzögern, dass diese nicht mehr in die 6-Jahres-Frist fallen. Bedenken Sie, Sie haben Ihr Gehalt ja Tag für Tag im Juni auch verdient, also vor Verfahrensende... nur die Auszahlung erfolgt eben später.
Sie müssen daher die angeforderten pfändbaren Beträge des Teil-Junigehaltes schnellstmöglichst abführen. Riskieren Sie keine Versagung/den Widerruf einer Restschuldbefreiung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
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Rückfrage vom Fragesteller
12. August 2013 | 20:33
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist es dann rechtens, dass im Juni 2007 pfändbare Beträge für den vollen Monat angeführt wurden und nicht bloss für den 11.06. - 30.06?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. August 2013 | 20:58
Pfändbare Beträge sind grundsätzlich ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen. Vorher hätte nicht abgeführt werden müssen. Im Übrigen nimmt der Insolvenzverwalter auch jedgliche Zusatzzahlungen/freiwillige Zahlungen gern an und verwendet diese ebenfalls.