Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kostet ein im PKW belassener - auch versteckter - Zweitschlüssel grundsätlich den Versicherungsschutz, weil in derarigen Fällen die Gefahr des Diebstahls erhöht wird (vgl. OLG Koblen 10 U 1437/96, LG Nürnberg - Fürth Urteil vom 22.12.1993 - Az. 11 S 7769 / 93).
Gefahrerhöhung ist ein nach Vertragsabschluss eingetretener Umstand, der zu einer erhöhten Gefährdung der versicherten Sache bzw. des Risikos führt, den Schadensfall also wahrscheinlicher macht.
Die Anzeigepflicht schreibt nach § 16 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer vor, bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Erheblich sind Risiken, die das Versicherungsunternehmen veranlassen könnten, den Versicherungsantrag nicht oder nur zu veränderten Konditionen anzunehmen.
Der Versicherungsnehmer muss folglich eine Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherungsunternehmen mitteilen. Die Gesellschaft kann, wenn sie mit der Gefahrerhöhung nicht einverstanden ist, den Vertrag fristlos kündigen.
Die Versicherungsgesellschaft ist nach § 25 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Schaden nach der Gefahrerhöhung eintritt.
Vor diesem Hintergrund ist Ihre Versicherung zur Leistung nicht verpflichtet. Die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage gegen Ihren Versicherer tendiert daher gegen Null.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Nachfrage:
1.die Rechtsschutzversicherung aus dem gleichen Konzern, gibt Deckungszusage für eine weitere Verfolgung meines Wunsches auf Leistungspflicht,da nur "einfache" Fahrlässigkeit vorliegt, auch für den Klageweg. Darum Frage: Lohnt sich dieses Angebot trotz Ihrer ablehnenden Haltung?
2.Die Täter des Diebstahls, 2 Jugendliche, sind durch Zeugin bekannt, Gegenstände aus dem gestohlenen PKW sind an bekanntem Ort deponiert. Frage: a)Wie gehts weiter mit einer Strafanzeige bzw. b) Wie kann ich die Ermittlung in die Wege leiten, nachdem die Polizei bisher in diese Richtung nach ca. 10 Monaten nichts unternommen hat und ich kann die Täter fast täglich sehen !!!c) Kann ich dem Polizisten Dienstvergehen anlasten?
Für Ihre 1.Antwort sei gedankt, auf die 2.Antwort warte ich mit großem Interesse! MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ersetzt nicht die Entscheidung durch ein mit der Sache befasstes Zivilgericht.
Gleichwohl können Sie von dem Angebot Gebrauch machen, gerade vor dem Hintergrund, dass Ihnen neben der Selbstbeteiligung keine weiteren Kosten entstehen.
Dies ändert nichts an dem Umstand, dass nach meiner Rechtsauffassung in dem von Ihnen geschilderten Fall von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Den tatsächlichen Stand der Ermittlungen können Sie über die Mandatierung eines Kollegen vor Ort erreichen, in dem dieser Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. Akteneinsicht wird insbesondere dem Verletzten gewährt (vgl. § 406 e StPO).
Aufgrund der Gewährung von Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob die ermittelnden Beamten ihren Pflichten nachgekommen sind.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -