Leistung für Elektroinstallationen

29. Dezember 2015 18:08 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Eine GmbH für Elektro-Service hat im Rahmen einer Wohnhaussanierung in 2012 diverse Installationen im Wohnhaus durchgeführt. Im August 2012 wurde eine Rechnung mit folgendem Wortlaut gestellt: "Für die bisher erbrachten Leistungen in oben genannter Baumaßnahme erlauben wir uns ihnen zu berechnen 1.800€".
Nach dieser Rechnungsstellung hat das Unternehmen keine weiteren Leistungen im Wohnhaus mehr erbracht.
Mehrmals habe ich darum gebeten diverses Material usw. wieder abzuholen.
Dieses wurden bis heute nicht abgeholt.
Nun ruft heute 29.12.2015 der Sachbearbeiter an, und bittet um ein Treffen bezüglich der Durchsprache des noch offenen Betrages von 1400€ für noch offene Arbeitsstunden und Material.
Ich war erst einmal perplex und habe einem Treffen im neuen Jahr zugestimmt.

Nun meine Frage: Wie soll ich auf diese Forderung reagieren, bzw. ist die Forderung noch gültig ?
29. Dezember 2015 | 21:04

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,



wenn keine weiteren Arbeiten ausgeführt worden sind, dürfte die Forderung kaum bestehen.


Aber zunächst sollten Sie erst einmal das Gespräch abwarten, um überhaupt zu wissen, worum es geht und welche weiteren Forderungen für welche Tätigkeiten geltend gemacht wird.


Nehmen Sie zu dem Gespräch unbedingt einen Zeugen mit, der den Gesprächsinhalt dann auch später wiedergeben kann; es sollte sofort danach ein Gesprächsprotokoll gefertigt werden.

Sagen Sie nichts zu, unterschreiben Sie nichts, sondern nehmen Sie nur die Informationen auf, damit dann später alles in Ruhe geprüft werden kann, auch hinsichtlich einer möglicherweise nach dem 31.12.2015 in Betracht kommenden Verjährungseinrede.


Alle Informationen müssen dann in Ruhe aufgearbeitet werden, wobei nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung und vorbehaltlich der Gesamtprüfung aller Informationen, Verträge, Rechnungen etc. viel dafür spricht, dass Sie die Forderung nicht zahlen müssen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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