Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ausgehend Ihrer Angaben dürften die Leihverträge hinsichtlich des Mobiltelefons, DVDs, Speicherkarte und Computerspiel keiner Einwilligung oder Genehmigung bedurft. Da diese Verträge gemäß § 107 BGB für Ihre Ex-Freundin lediglich vorteilhaft sind. Der Vorteil liegt in der unentgeltlichen Nutzungs-und Gebrauchsbefugnis an diesen Gegenständen.
Hingegen stellt der Vertrag über die Ratenzahlung wegen dem zweiten Mobiltelefon kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar. Eine nachträglich Genehmigung durch die Mutter erfolgte jedoch nicht. Einen vertraglichen Anspruch haben Sie auf Herausgabe des Handys nicht, da es an einem wirksamen Vertrag fehlt; jedoch u.a. einen Anspruch aus dem sogenannten Kondiktionsrecht.
Gemäß § 812 Abs. 1 BGB sind rechtsgrundlos erlangte Leistungen zurückzugeben.
Selbstverständlich haben Sie einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung aus der von der Mutter genehmigten, "auf Ihren Namen laufenden Mobilfunkvertrages". Hier ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Heben Sie die diesbezüglichen monatlichen Rechnungen zu Beweiszwecken auf. Im Rahmen einer möglichen Klage, müssten Sie die Rechnungsposten schlüssig darlegen können. Dies geschieht am besten durch Vorlage der Rechnungen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Beartungsplattform eine umfassende Beratung von einem Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann. Vielmehr soll dem Mandanten ein erster rechtlicher Überblick veschafft werden.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Sachverhaltsangaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Mir fehlt leider in ihrer Antwort die Empfehlung zum konkreten Vorgehen.
Nach Gutdünken würde ich nach Studium ihrer Antwort nun einen Mahnbescheid in höhe der Handyrechnungen, und der Werte der anderen geliehenen Gegenstände beantragen, ich vermute das ist soweit richtig.
Kann ich in diesen Mahnbescheid den Preis des zweiten Mobiltelefons einfließen lassen oder bedarf dies, da die Widerspruchsfrist nach §108 Abs. 2 BGB jetzt erst abgelaufen ist, eines gesonderten Verfahrens?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich rate Ihnen an,einen Mahnbescheid in Höhe der Geamtsumme der Rechnungen zu beantragen.
Bitte beachten Sie hierbei auch, dass Sie im Falle des streitigen Verfahrens durch Widerspruch gegen Mahnbescheid (bzw. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid)darlegen und vor allem auch beweisen müssten, dass Ihre Ex-Freundin laut Ihrer Abmachung zur Begleichung der Rechnungen verpflichtet war bzw. ist.
Den Preis des zweiten Mobiltelefons können Sie nicht mit einem Mahnbescheid geltend machen, da es sich hier um einen Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Sache handelt. Hinsichtlich dieses Mobiltelefons haben Sie primär einen Herausgabeanspruch.
Mittels Mahnbescheid können lediglich Zahlungsforderungen geltend gemacht werden. Ansprüche auf Herausgabe einer Sache zählen hierzu nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)