17. Juni 2010
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09:31
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lukas
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Zunächst ist festzustellen, dass zwar durch den Arbeitgeber für einen Minijob ein pauschaler Satz für insbesondere Renten- und Krankenversicherung zu zahlen ist, der Minijobber dadurch aber NICHT versicherungspflichtig wird!
Erst wenn er mehrere Minijobs hat und das Einkommen in der Summe die 400,- € Grenze überschreiten, tritt Versicherungspflicht ein.
Die selben Maßstäbe werden angelegt, wenn es darum geht festzustellen, ob Sie als Lehrer einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer angestellt haben.
Das bedeutet, nur wenn Sie dem Minijobber mindestens 400,- € monatlich zahlen, oder mehreren Arbeitnehmern insgesamt mehr als 400,- €, kann die Versicherungsfreiheit eintreten.
Wenn diese Voraussetzung vorliegt, wird der Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit geprüft.
Somit ist grundsätzlich auch die Beschäftigung einer Putzfrau möglich, sofern es entsprechende Betriebsräume gibt.
Der Sinn der Vorschrift liegt darin, dass der Gesetzgeber (unter anderem) Lehrer als schutzbedürftig ansieht, da sie regelmäßig wie Arbeitnehmer arbeiten. Erst wenn Arbeitnehmer (in ausreichendem Umfang) beschäftigt werden, ähnelt der Status des Lehrers eher einem Unternehmer.
Wenn es zu einer Versicherungspflicht des Arbeitnehmers kommt, wird die Rentenversicherung eine Kopie des Arbeitsvertrages anfordern, um den Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit zu klären.
Der empfohlene Weg über die Minijob-Zentrale dürfte also in der vorgeschlagenen Konstellation nicht zum Erfolg führen.
Weitere Möglichkeiten, der Versicherungspflicht zu entgehen bestehen insoweit nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben.
Gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt Christian Lukas